Das Kreuz mit Steuern und Cashflow VII: Investitionsabzugsbetrag trotz Share Deal?

Das Kreuz mit Steuern und Cashflow VII: Investitionsabzugsbetrag trotz Share Deal?

Aus der Reihe Photovoltaik Steuern greifen die Autoren Steuerberater Dipl.-Kfm. Alexander M. Hill und Rechtsanwalt und Steuerberater Klaus G. Finck, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in ihrem aktuellen Gastbeitrag die Frage auf, inwiefern ein Investitionsabzugsbetrag auch im Falle eines Share Deals geltend gemacht werden kann.

Dieser Artikel ergänzt die bisherigen Beiträge zu diesem Themenkomplex:
  1. Optimierung durch Familiensplitting
  2. Beteiligung von Minderjährigen am PV-Betrieb
  3. Die doppelte Abschreibung
  4. Die stille Beteiligung
  5. Der Verkauf der angeschlossenen PV-Anlage unter dem Gesichtspunkt „gezogener“ Abschreibungen
  6. Zahlen ohne Geld

Im Beitrag PV-Anlagenkauf: Share Deal versus Asset-Deal haben wir zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken eines Share Deals (Anteilskauf) Stellung genommen.

In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit der Frage, ob und gegebenenfalls wie der Käufer den gewünschten Investitionsabzugsbetrag (IAB) gem. § 7g Abs. 1 bis 4 EStG in Anspruch nehmen kann. Stichwort in diesem Zusammenhang ist die sog. „Anwachsung„. Was ist dies?

Beispiel

Eine Photovoltaikanlage (PVA) befindet sich im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter A und B sind. A scheidet aus der GbR aus.  Dadurch verbleibt nur noch B als Gesellschafter. Eine GbR setzt jedoch zwingend mindestens zwei Gesellschafter voraus. Mit dem Ausscheiden von A hört die GbR daher auf zu existieren. Ihr Vermögen gehört nun allein B als Einzelunternehmer. Diesen Vorgang nennt man Anwachsung.

Rechtlicher Clou der Anwachsung ist, dass sämtliche Aktiva und Passiva sowie Verträge der vormaligen GbR automatisch auf B übergehen. Diesen Vorgang nennt man Gesamtrechtsnachfolge.

Eine Anwachsung ist nicht nur bei einer GbR oder oHG möglich, sondern auch bei einer KG oder GmbH & Co KG. Das kann dergestalt erfolgen, dass die GmbH als Komplementär aus der Gesellschaft austritt und damit nur noch der Kommanditist verbleibt. Auch eine KG setzt jedoch mindestens zwei Gesellschafter voraus. Das führt zur Beendigung der Gesellschaft und damit zur Anwachsung von deren Vermögen auf den bisherigen Kommanditisten.

Wie lässt sich eine solche Anwachsung nun für den IAB nutzbar machen? Das nachfolgend weiterentwickelte obige Beispiel soll dies illustrieren:

Statt des Ausscheidens des A verkaufen A und B ihre Anteile an der (allein) eine PVA haltenden GbR an den Käufer X. Dieser erwirbt damit alle Anteile an der GbR und hat vorher einen IAB für den Kauf einer PVA gebildet.

Durch den Kauf sämtlicher GbR-Anteile (Share Deal) erfolgt eine Anwachsung des Vermögens der GbR auf den Käufer X. Dieser wird dadurch Eigentümer der PVA. Handelsrechtlich führt der Kaufpreis für die GbR-Anteile deshalb nicht zu Anschaffungskosten für die Beteiligung an der GbR, die ja nicht mehr existiert. Vielmehr ist der Kaufpreis als Anschaffungskosten für die PVA zu behandeln.

Reicht dies aus, damit Käufer X den IAB in Anspruch nehmen kann?

Antwort

Die Finanzverwaltung hält sich zu diesem Thema bedeckt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Thema Anwachsung und Anschaffung jedoch Im Rahmen einer anderen Sonderabschreibung, nämlich der nach dem Fördergebietsgesetz, erörtert.

In dem Urteilsfall ging es um einen Fall, in dem eine KG alle Anteile an einer immobilienbesitzenden GbR erworben hatte. Die Immobilie ging damit im Wege der Anwachsung auf die KG über.

Diese behandelte den Kaufpreis für die GbR-Anteile als Anschaffungskosten für die Immobilie und machte für den auf das Gebäude entfallenden Teil die Sonderabschreibung nach dem FördG geltend.

Die Finanzverwaltung verweigerte die Anerkennung der Sonderabschreibung mit dem Argument, der Kaufpreis für die GbR-Anteile sei für ein nicht nach dem FördG begünstigtes Objekt, nämlich für Anteile an einer Personengesellschaft, und nicht für eine Immobilie gezahlt worden.

Der BFH wies diese Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil vom 08.09.2005 (IV R 52/03) zurück und führt dazu aus:

Indessen hat die KG niemals Anteile an der GbR gehalten, weil diese Anteile zugleich mit ihrer Übertragung auf die KG untergingen. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich ist der Vorgang als Anschaffung der Aktiva und Passiva der GbR zu behandeln, welche lediglich aus den Ansprüchen und Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag bestanden. Der Kaufpreis für die GbR-Anteile führt deshalb nicht zu Anschaffungskosten für die Beteiligung, sondern zu Anschaffungskosten für das Grundstück.“

Anwendbarkeit auf den Investitionsabzugsbetrag

Diese Argumentation und ihr Ergebnis gelten nach unserer Auffassung ebenso für den IAB nach § 7 g EStG. Folge ist, dass der Erwerb der GbR-Anteile als Anschaffung der PVA gilt. Käufer X kann daher den IAB für die PVA in Anspruch nehmen.

Es verbleibt jedoch das Risiko, dass Ihr Finanzamt eine andere Auffassung vertritt und diese Rechtsfrage gerichtlich für den IAB geklärt werden muss. Daher sollte ein solcher Share Deal nur vorgenommen werden, wenn der Erwerber bereit und in der Lage ist, dies notfalls gerichtlich durchzustreiten und/oder die PVA für ihn auch ohne den IAB von Interesse ist.

Problemfall Finanzierung

Selbst wenn dies der Fall ist, kann noch ein Problem verbleiben, nämlich die Finanzierung des Kaufpreises für die Shares. Die PVA wird in diesen Fällen nämlich bereits der sie bei der Gesellschaft finanzierenden Bank sicherungsübereignet sein.

Damit steht die PVA nicht als Sicherheit für den Kaufpreis für die Shares zur Verfügung. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer über Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen der bestehenden Finanzierung und dem Kaufpreis für die Shares verfügen muss.

Dies wird am ehesten bei erst vor kurzer Zeit errichteten Anlagen der Fall sein, da bei diesen die Differenz in der Regel noch gering sein wird.

Zusammenfassung

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Share Deal gegenüber dem Asset Deal auf den ersten Blick scheinbar viele Vorteile beinhaltet. Die Grunddienstbarkeit ist auf die Gesellschaft eingetragen, die Finanzierung läuft, das Marktstammdatenregister ist gemeldet, um nur wenige zu nennen, salopp formuliert es reicht eine Unterschrift unter den Kaufvertrag der Personengesellschaftsanteile.

Das mühsame Einholen von Zustimmungen, Überschreibungen, rechtlich aufschiebender Bedingungen (verschiedene Rechtsverhältnisse sollen sich gleichzeitig ändern, das eine funktioniert aber nur, wenn das andere passiert ist und andersherum) fällt weg.

Bei genauem Hinschauen werden diese Vorteile jedoch stark relativiert. Begonnen bei der sogenannten Due Diligence Prüfung der zu übernehmenden Firma (zur Beantwortung der Frage, was steckt alles drin, was ich nicht sehe und was nicht bilanziert ist), bis zur rechtlichen und steuerlichen Umsetzung der Interessen des Käufers.

Es fallen dadurch erheblich höhere Transaktionskosten als beim Asset Deal an. Denn der Share Deal ist schlichtweg komplexer. Und die Frage bleibt offen, warum denn der Asset Deal nicht möglich sein soll. In der Praxis von PVA–Transaktionen wird die Antwort regelmäßig in der fehlenden Umschreibung der bestehenden (Projekt-) Finanzierung zu finden sein.

In der Konsequenz stellt sich dann die Frage, ob dieselbe PVA im Kleid des Share Deals den gleichen Wert hat wie im Kleid des Asset Deals. Die Antwort: Offensichtlich nicht, wenn der Käufer höhere Transaktionskosten hat und in seiner gestalterischen Verfügungsfreiheit beschränkt ist, schränkt dieses auch den Preis ein.

Sollten die Zinsen in Zukunft stark steigen (in den USA sind die langfristigen Zinsen von ca. 0,9 % p.a. auf 1,6% p.a., somit über 70% innerhalb eines Jahres, gestiegen) wendet sich das Blatt. Die Übernahme der Projektfinanzierung, bzw. deren günstige Zinsen, werden die Kaufpreisverhandlung in die gegengesetzte Richtung lenken.


Über die Autoren:

Dieser Artikel ist verfasst von Klaus G. Finck, Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Partner der FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, der auch selbst Photovoltaikanlagen betreibt.

sowie Dipl. Kfm. Alexander M. Hill, Steuerberater und Partner der Ratzke Hill PartG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München, der selbst auch diverse Photovoltaikanlagen betreibt.

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