Das Kreuz mit Steuer und Cashflow VI: PV-Anlagen zahlen ohne Geld – mit der „Güterstandsschaukel“

Das Kreuz mit Steuer und Cashflow VI: PV-Anlagen zahlen ohne Geld – mit der „Güterstandsschaukel“

Aus der Reihe Photovoltaik Steuern zeigen die Autoren, Steuerberater Dipl.-Kfm. Alexander Hill und Rechtsanwalt und Steuerberater Klaus Finck in ihrem aktuellen Gastbeitrag die Möglichkeit eine PV-Anlage zwischen Ehegatten entgeltlich zu verkaufen, ohne den Kaufpreis fließen lassen zu müssen. Dieser Artikel ergänzt die bisherige Reihe:

  1. Optimierung durch Familiensplitting
  2. Beteiligung von Minderjährigen am PV-Betrieb
  3. Die doppelte Abschreibung
  4. Die stille Beteiligung
  5. Der Verkauf der angeschlossenen PV-Anlage unter dem Gesichtspunkt „gezogener“ Abschreibungen

 

Der Sachverhalt

Aus Gründen der Verständlichkeit ist der nachfolgende Sachverhalt stark vereinfacht.

Unser Serienprotagonist Herr Schulze, 55 Jahre, ist, wie wir schon in den anderen Artikeln gelernt haben, ein kluger und risikofreudiger PV-Anlagenbetreiber, der vor Jahren eine sehr werthaltige PV-Anlage gekauft hat und diese nun schon einige Jahre betreibt. Darüber hinaus ist Herr Schulze wissbegierig und informiert sich unter anderem durch die regelmäßige Lektüre des Newsletters von Milk the Sun. Er ist mit Frau Schulze im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Eheleute Schulze feiern demnächst ihre silberne Hochzeit.

Herr Schulze hat aufmerksam alle auf dem Milk the Sun Blog veröffentlichten steuerlichen Artikel gelesen, insbesondere die Artikel über doppelte Abschreibung und die begünstigte Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Diese Steuervorteile möchte er gerne nutzen.

Mit Hilfe des Verkaufswertrechners hat Herr Schulze einen Wert von 1 Mio. Euro für seine PV-Anlage ermittelt. Der Buchwert beträgt 250.000,00 Euro. Ein Teil des ursprünglichen Kaufpreises ist noch bei seiner Hausbank finanziert.

Nun möchte er seine PV-Anlage an seine Frau verkaufen. Frau Schulze ist nicht unvermögend, aber 1,0 Mio. Euro hat sie gerade nicht auf dem Konto. Die Schulzes sind angesehene Kunden ihrer Bank, d. h. den Rest(-kaufpreis) würde Frau Schulze auch zu einem aktuell sportlich niedrigen Zinssatz finanziert bekommen.

Folgende Überlegungen stellen die Eheleute Schulze an:

Wenn Frau Schulze ihrem Mann die PV-Anlage abkauft, bekommt Herr Schulze den Kaufpreis von 1,0 Mio. Euro bezahlt. Doch was tut er mit dem Geld in Zeiten des Negativzinses?

Die Eheleute Schulze konsultieren ihren Steuerberater mit diesem Thema:

Die Lösung

Der Steuerberater hört aufmerksam zu und stellt nur eine Frage: „Sie, Frau Schulze, möchten bezahlen ohne das Geld fließt?“ Die Eheleute Schulze sind sich einig, dass dies der beste Weg ist.

Der Steuerberater antwortet folgendes: „Ich kenne Sie nun seit Ihrer Heirat vor 25 Jahren. Damals hatten sie noch kein Vermögen. Das Haupteinkommen lag in ihrem Fall bei Herrn Schulze, so dass er heute ein Vermögen von rund 2,0 Mio. Euro hat. Dieses besteht aus der PV-Anlage im Wert von 1,0 Mio. Euro und einem Haus im Wert von ebenfalls 1,0 Mio. Euro. Frau Schulze hat heute scheinbar kein Vermögen aufgebaut. Doch wenn Sie sich scheiden ließen, hat Frau Schulze einen Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe des hälftigen Zugewinns. Dieser berechnet sich grob wie folgt:

(Endvermögen 2,0 Mio. Euro abzüglich Anfangsvermögen 0,0 Mio. Euro) x ½ = 1,0 Mio. Euro.

Eine Scheidung ist jedoch nicht erforderlich. Sie müssen lediglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und zum Beispiel in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Im Ergebnis entsteht durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft der sogenannte Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser stellt einen Anspruch von Frau Schulze gegenüber ihrem Ehegatten einen Geldanspruch dar. Mit diesem Zugewinnausgleichsanspruch in Geld kann Frau Schulze die PV-Anlage „bezahlen“.“

Der Kaufpreis für die PV-Anlage setzt sich regelmäßig aus zwei Komponenten zusammen:

  1. der Übernahme der noch bei Herrn Schulze bestehenden Bankkredite für deren Erwerb und
  2. einem Anspruch auf Zahlung des verbleibenden Kaufpreises in Geld.

Ist genügend Liquidität vorhanden, kann der Zugewinnausgleichsanspruch von Herrn Schulze an Frau Schulze überwiesen werden. Diese bezahlt damit den nach der Übernahme der Bankkredite noch zu leistenden Kaufpreis für die PV-Anlage. Einfacher und ohne Geld geht jedoch eine Zahlung im Wege der Aufrechnung. Der Zugewinnausgleichsanspruch von Frau Schulze und der in Geld zu bezahlende Kaufpreis von Herrn Schulze werden gegeneinander aufgerechnet. Dies kann bereits bei der Beendigung des Güterstandes so vereinbart werden.

Noch ein Hinweis: Im Beispielsfall wurde unterstellt, dass die Ehegatten kein Anfangsvermögen hatten. War solches hingegen vorhanden oder hat ein Ehegatte bis zum Wechsel des Güterstandes Erbschaften oder Schenkungen erhalten, ist für diese ein Kaufkraftausgleich vorzunehmen, in der Praxis also deren Wert entsprechend der Inflationsrate zu erhöhen. Dabei wird der anzusetzende Wert des Anfangsvermögens auf Basis des vom Statistischen Bundesamt berechneten Verbraucherpreisindex VPI sowie etwa einem Ehegatten geschenkten Vermögens erhöht.

Ausblick

Im Ergebnis können über dieses Modell, der sogenannte Güterstandsschaukel, zwischen den Ehegatten erhebliche Vermögenswerte (schenkungs-) steuerneutral transferiert werden, um (Ertrags-)Steuervorteile zu erhalten. Ein großer weiterer Vorteil kann mit diesem Modell erreicht werden, in dem die Vermögen möglichst gleichwertig zwischen den Ehegatten verteilt werden, um dann weitere (Schenkung-)Steuervorteile bei der Übertragung von Vermögen der Eltern auf die Kinder zu erhalten. Stichwort: Es ist (schenkung-)steuerlich wesentlich günstiger von beiden Eltern Vermögen auf die Kinder zu übertragen, als von nur einem Elternteil und vom anderen Elternteil nichts…

Photo: Pexels


Über die Autoren:

Dieser Artikel ist verfasst von Klaus G. Finck, Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Partner der FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, der auch selbst Photovoltaikanlagen betreibt.

Sowie Dipl. Kfm. Alexander M. Hill, Steuerberater und Partner der Ratzke Hill PartG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München, der selbst auch diverse Photovoltaikanlagen betreibt.

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