Das Kreuz mit Steuer und Cash-Flow III: Die doppelte Abschreibung

Das Kreuz mit Steuer und Cash-Flow III: Die doppelte Abschreibung

Aus der Reihe Photovoltaik Steuern zeigt der Autor, Steuerberater Alexander Hill, in seinem neusten Beitrag auf, welche Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung durch doppelte Abschreibungen Photovoltaik Anlagenbetreiber haben können. Dieser Artikel reiht sich in die bisherigen Beiträge nahtlos ein.
1. Teil: Optimierung durch Familiensplitting
2. Teil: Beteiligung von Minderjährigen am PV-Betrieb

Erinnerung an die Ausgangssituation

Ausgangssituation von Herrn Schulze stellt sich wie folgt dar:

Aus Vereinfachungsgründen werden die nachfolgenden Berechnungen modellhaft ohne Finanzierung, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer dargestellt.

Herr Schulze betreibt als Einzelunternehmer eine Photovoltaikanlage, ist glücklich verheiratet und hat das 55. Lebensjahr erreicht. Die PVA wurde 2017 für 500.000,00 Euro gekauft. Schon im Jahr 2016 hat Herr Schulze als Einzelunternehmer den IAB (Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG) in Höhe von 200.000,00 Euro (40% des Höchstbetrages von 500.000,00 Euro) steuerlich in 2016 geltend gemacht. Daneben hat Herr Schulze die Sonderabschreibung in Höhe von 20 % auf den Restbetrag in Höhe von 300.000,00 Euro (500.000,00 Euro Anschaffungskosten ./. 200.000,00 IAB) in Höhe von 60.000,00 Euro geltend gemacht. Danach bleibt dem Einzelunternehmen noch die lineare AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 16.000,00 Euro p. a. bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 20 Jahren (5% x 500.000,00 Euro ./. 200.000,00 IAB ./. 60.000,00 Sonderabschreibung = 240.000,00 Euro). Die PVA erwirtschaftet regelmäßig 50.000,00 Euro Stromertrag p. a. (netto, ohne USt).

Was passiert als nächstes

Seinem Steuerberater präsentiert Schulze folgende Steuerberechnungen:

Für das Jahr 2016:

./. 200.000,00 Investitionsabzugsbetrag

x Spitzensteuersatz mit Solidaritätszuschlag 44,31%

= 88.620,00 Euro

Steuerberechnung 2017:

+ 50.000,00 Euro Stromerlös

./. 60.000,00 Euro Sonderabschreibung

./. 12.000,00 Euro lineare AfA

= ./. 22.000,00 Euro steuerliches Ergebnis

Steuerentlastung: 44,31% x 22.000,00 Euro = ./. 9.748,00 Euro

Steuerberechnung 2018:

+ 50.000,00 Euro Stromerlös

./. 12.000,00 Euro lineare Abschreibung

= 38.000,00 Euro Jahresgewinn

Steuerbelastung: 44,31 % x 38.000,00 Euro : 16.837,00 Euro Belastung

Am 01.01.2019 veräußert Schulze die PVA für 450.000,00 an seine Ehegattin.

Der Buchwert der Photovoltaikanlage beträgt am 01.01.2019

+ 500.000,00 Euro Anschaffungskosten

./. 200.000,00 Euro Investitionsabzugsbetrag

./. 60.000,00 Euro Sonderabschreibung

./. 12.000,00 Euro lineare Abschreibung 2017

./. 12.000,00 Euro lineare Abschreibung 2016

= 216.000,00 Euro Buchwert

Schulze hat nun einen Veräußerungsgewinn in Höhe von

+ 450.000,00 Euro Veräußerungspreis

./. 216.000,00 Euro Buchwert

= 234.000,00 Euro Gewinn zu versteuern.

Nachdem er das 55. Lebensjahr erreicht hat, kann er die begünstigte Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von 56% auf den Durchschnittssteuersatz wählen. Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 30% ergibt dies 16,8%.

Somit versteuert Schulze den Veräußerungsgewinn in Höhe von 234.000,00 Euro x 16,8% = 39.312,00 Euro.

Dem steht gegenüber, dass seine Ehefrau (über die Jahre) den Teil des Veräußerungsgewinns in Höhe von 234.000,00 Euro (die im Kaufpreis von 450.000,00 Euro enthalten sind) über Investitionsabzugsbetrag, Sonder-AfA und lineare AfA wieder mit 44,31% steuerlich absetzen kann. Somit hat sie hieraus eine Steuerentlastung in Höhe von 103.685,00 Euro.

Dem Gesamtergebnis über die Jahre und über die beiden Ehegatten steht dann eine Steuerersparnis in Höhe von rund +103.000,00 Euro Steuerentlastung. Frau Schulze der Steuerbelastung von rund ./.39.000,00 Euro, + 64.000,00 Euro Steuerentlastung für das Ehepaar Schulze.

Wenn also die Ehegattin auch ihr 55. Lebensjahr erreicht und sie dann wiederum z. B. an die dann volljährigen Kinder verkauft, wiederholt sich die Berechnung.

Doch Vorsicht:

Diese Begünstigung kann ein Steuerpflichtiger nur einmal im Leben in Anspruch nehmen und dies auch nur für einen Veräußerungsgewinn aus einem Betrieb. Es empfiehlt sich also, darauf hinzuarbeiten, ggf. mehrere Photovoltaikanlagen in einen Betrieb zu vereinen um einen möglichst hohen Veräußerungsgewinn zu erzielen.

Ausblick

Doppelte Abschreibung = doppelter Steuervorteil – quod erat demonstrandum.

In den nächsten Beiträgen werden steuerliche Besonderheiten rund um die Photovoltaikanlage fortgesetzt, insbesondere die Bedeutung des Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG genauer dargestellt.


Von Alexander M. Hill, Dipl.-Kfm. Steuerberater in München

Der Autor ist Partner der Ratzke Hill PartGmbB Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München und betreibt selbst diverse PVAs. Die Kanzlei Ratzke Hill PartGmbB betreuen bereites zahlreiche Mandanten mit PV-Anlagen und schreibt für Milk the Sun aktuell die Serie Photovoltaik Steuer.

Source: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

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