Der Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik-Anlagen in Corona-Zeiten
Für Anschaffung oder Herstellung einer Photovoltaik-Anlage kommt dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) gem. § 7g Abs.1 EStG eine besondere Bedeutung zu.
Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können kleine und mittlere Betriebe für die künftige Anschaffung bzw. Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Abzugsbeträge können bis zu einer Obergrenze von EUR 200.000 je Betrieb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Bildung eines IAB bietet damit die Möglichkeit, steuermindernde Abzugsbeträge zu generieren, noch bevor eine Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist.
Wird später tatsächlich investiert, kann anhand des IAB die Steuerschuld in ein späteres Jahr verlagert werden.
Fristen für die Nutzung des IAB
Allerdings entfällt der IAB rückwirkend, wenn die Anschaffung/Herstellung der Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb bestimmter Fristen erfolgt ist.
Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ist der IAB grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden; anderenfalls ist er im Jahr der Bildung gewinnerhöhend rückgängig zu machen.
Der Steuerbescheid des Jahres der Bildung des IAB wird damit zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert.
Ein IAB, der für das Jahr 2017 gebildet worden ist, müsste also im Jahr 2017 gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht bis zum 31.12.2020 erfolgt sein sollte.
Die daraus resultierenden Steuernachforderungen wären dann gemäß § 233a AO mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Jahrs der Bildung beginnt und mit dem Monat vor Ergehen des geänderten Bescheids endet.
Fristverlängerung als Corona-Steuerhilfe
Aufgrund der durch die Corona-Pandemie eingetretenen teilweisen Stillstands der Wirtschaft sehen sich allerdings die Unternehmen teilweise nicht in der Lage, ihre geplanten und durch Bildung eines IAB bereits steuermindernd geltend gemachten Anschaffungen/Herstellungen fristgerecht zu tätigen.
Die Bundesregierung hat daher im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 eine Verlängerung des 3-jährigen Investitionszeitraums auf vier Jahre eingeführt. Dies betriff im Jahr 2017 gebildete IABs.
Durch die Fristverlängerung soll eine gewinnerhöhende Rückgängigmachung bei denjenigen Steuerpflichtigen vermieden werden, die im Jahr 2017 einen IAB gewinnmindernd gebildet haben, wegen der Corona-Krise aber nicht, wie ursprünglich geplant, im Jahr 2020 investieren können.
- 52 Abs. 16 EStG sieht dazu Folgendes vor:
„Bei in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG erst zum Ende des 4. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs“.
Auswirkungen für Investoren in PV-Anlagen
Unternehmen haben in diesen Fällen also jetzt ein Jahr mehr Zeit für die entsprechende Anschaffung/Herstellung. Der aktuelle Markt für Photovoltaikanlagen ist angespannt, gute Anlagen sind kaum zu bekommen. Da ist es sicherlich für einige, die im Jahr 2017 einen IAB für eine solche Anlage gebildet haben, positiv, nunmehr ein Jahr mehr Zeit für deren Anschaffung/Herstellung zu haben.
Was aber ist mit denjenigen, die weder jetzt noch im Jahr 2021 dazu finanziell in der Lage sein werden?
- Zulässig gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist eine vorzeitige Rückgängigmachung eines IAB vor Ablauf der Investitionsfrist. Das kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich abzeichnet, dass es nicht mehr – auch nicht in 2021 – zu der geplanten Investition kommen wird. Muss der IAB rückgängig gemacht werden, weil nicht investiert und der Betrieb aufgegeben wurde, ist zu beachten, dass die so entstehende Gewinnerhöhung Teil des laufenden Gewinns ist und nicht in den steuerlich begünstigten Aufgabegewinn fällt. Durch die vorzeitige Auflösung des IAB 20 lassen sich jedoch zumindest Zinsen sparen.
- Auch eine vorzeitige Teilauflösung des IAB ist zulässig. Dies sollte in Betracht gezogen werden in den Fällen, in denen der IAB überhöht gebildet wurde, da die aus heutiger Sicht zu erwartenden Anschaffungskosten niedriger als die 2017 geschätzten Anschaffungskosten sind.
Die (Teil-)Rückgängigmachung des IAB muss zwar erst mit Ablauf des nunmehr 4-jährigen Investitionszeitraums erfolgen.
Wenn in 2020 jedoch bereits absehbar ist, dass bis zum Fristablauf in 2021 nicht ausreichend investiert wird, kann der überhöhte Betrag auch schon vorher freiwillig rückgängig gemacht werden, so dass die Zeit, für die Zinsen auf die durch die (Teil-) Auflösung entstehende Steuernachzahlung zu leisten sind, verkürzt wird.
Die vorstehenden Überlegungen gelten übrigens nicht nur für in 2017 gebildete IABs. Auch bei im Jahr 2018 oder 2019 gebildeten IABs kann bereits jetzt absehbar sein, dass aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht oder nur in geringerem Umfang getätigt werden kann.
Auch in diesen Fällen ist an eine vorzeitige (Teil-)Auflösung des IAB zu denken. Die Spekulation darauf, dass die Investitionsfrist auch für diese Jahre verlängert werden wird, ist zulässig, aber halt eine Spekulation. Und selbst die beste Verlängerung nutzt nichts, wenn die Investition trotzdem wirtschaftlich nicht gestemmt werden kann.
Über den Autor:
Dieser Artikel ist verfasst von Klaus G. Finck, Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Partner der FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, der auch selbst Photovoltaikanlagen betreibt.