Das Kreuz mit Steuern und Cashflow VIII: Die PVA als Vehikel zur Steuervermeidung von Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

Das Kreuz mit Steuern und Cashflow VIII: Die PVA als Vehikel zur Steuervermeidung von Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

Aus der Reihe Photovoltaik Steuern zeigen die Autoren Steuerberater Dipl.-Kfm. Alexander M.  Hill und Rechtsanwalt und Steuerberater Klaus G. Finck, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in ihrem aktuellen Gastbeitrag auf, welche Möglichkeiten eine Photovoltaikanlage als steuerliches Gestaltungselement bei der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer bietet.

Dieser Artikel ergänzt die bisherigen Beiträge zu diesem Themenkomplex:

  1. Optimierung durch Familiensplitting
  2. Beteiligung von Minderjährigen am PV-Betrieb
  3. Die doppelte Abschreibung
  4. Die stille Beteiligung
  5. Der Verkauf der angeschlossenen PV-Anlage unter dem Gesichtspunkt „gezogener“ Abschreibungen
  6. Zahlen ohne Geld
  7. Investitionsabzugsbetrag trotz Share Deal?

Die Ausgangssituation:

Vater Schulze, nachfolgend Schulze sen. genannt, ist 80 Jahre alt, verwitwet und geistig und kaufmännisch voll fit. Schulze sen. ist Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses in einer teuren deutschen Großstadt. Dieses Mehrfamilienhaus haben seine Eltern nach dem Krieg während des Wirtschaftswunders gebaut und erfolgreich in die nächste Generation vererbt.

Das Mehrfamilienhaus ist top gepflegt und erzielt laufend Mieteinkünfte gemäß des aktuellen Mietspiegels. Die ursprünglichen Schulden für den Erwerb des Grundstücks und den Bau des Hauses sind lange abbezahlt. Schulze sen. erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Diese betragen € 125.000 p. a. (2,5 % des Verkehrswertes von 5 Mio €). Durch die abbezahlten Schulden sind keine steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen vorhanden. Nachdem das Mehrfamilienhaus seit mehr als 50 Jahren im Familienbesitz ist, ist keine Abschreibung mehr vorhanden.

Schulze sen. denkt darüber nach, das Mehrfamilienhaus seinem einzigen Sohn, Schulze jun. zu schenken bzw. zu vererben. Den Freibetrag in Höhe von 400.000 € haben sie bereits verbraucht. Im Fall der Schenkung fallen 19% Schenkungsteuer x € 5 Mio. Verkehrswert = € 950.000 Schenkungsteuer an (§ 13d ErbStG vernachlässigt).

Schulze jun. hat es im Leben auch zu etwas gebracht und befindet sich ebenfalls einkommensteuerlich im Spitzensteuersatz. Im Ergebnis bekäme er die Mieten mit € 125.000 p. a. und muss diese voll versteuern. Damit ist nach Ertragsteuern ungefähr die Hälfte weg und es verbleiben ihm rund 62.500 € pro Jahr. Damit benötigt er mehr als 15 Jahre, um die Schenkungsteuer mit den versteuerten Mieten zu bezahlen.

Im Erbfall, wenn er das Haus erbst statt geschenkt bekommt, ist das steuerliche Ergebnis dasselbe.

Gestaltungsmöglichkeit:

Schulze sen. verkauft das vermietete, schuldenfreie Mehrfamilienhaus zum Verkehrswert in Höhe von 5,0 Mio. € an Schulze junior. Dieser finanziert den Kaufpreis komplett über die Bank.

Mit dem steuerfreien Verkaufserlös (weil Schulze sen. das Objekt seit mehr als 10 Jahren besitzt) kauft Schulze sen. eine Freiflächen-Photovoltaikanlage für 5,0 Mio. € mit reinem Eigenkapital, denn der Kaufpreis der Photovoltaikanlage wird nicht finanziert. Diesen Betrieb mit der Photovoltaikanlage schenkt Schulze sen. steuerfrei (unter bestimmten Voraussetzungen) an seinen einzigen Sohn Schulze junior.

Steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen:

Ertragsteuer Schulze jun.

+ 125.000 € Kaltmiete pro Jahr
./. 50.000  €AfA p.a. (€ 5,0 Mio. x 50 % Bemessungsgrundlage x 2,0 % AfA p.a.)
./. 50.000 € Zinsen (anfänglich 1% x 5 Mio €)
= 25.000 € pro Jahr zu versteuernde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Schulze junior und ggf. seine Erben, haben somit ein Abschreibungsvolumen von 50.000 € p.a. für die Dauer von 50 Jahren, insgesamt 1 Mio €.

Die Schuldzinsen sinken bis zur vollständigen Abbezahlung bei eiem Annuitätendarlehen.

(Im Gegensatz zu Schulze senior, der 125.000 € p.a. zu versteuernde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Schenkungsteuer 0,00 € (die Schenkung des PVA Betriebes ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei) gegenüber den 950 T€ bei Schenkung des Hauses.

Grunderwerbsteuer für den Kauf des Hauses:

Grunderwerbsteuer fällt beim Verkauf zwischen nahen Angehörigen erster Ordnung zwischen Vater und Sohn nicht an.

Zinssatz

Fremdfinanzierung für Immobilien sind in der Regel wesentlich günstiger als gewerbliche Finanzierungen für PVAs. (Derzeit zwischen 0,5% und 1,0% p.a.)

Zusammengefasst:

Betrachtet man die beiden Transaktionen zusammen, wird letztendlich die Photovoltaikanlage mit einer Immobilienfinanzierung bezahlt.

Nachteile und Anmerkungen:

Den Autoren ist bewusst, dass neben den steuerlichen Vorteilen auch Nachteile und Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Das o. g. Beispiel wurde vereinfacht skizziert um Möglichkeiten steuerlicher Gestaltung aufzuzeigen.

Es wird in der Praxis arbeitsreich und mühsam sein, auf die Schnelle eine passende und rentable PVA in der Größenordnung zu finden. Wenn in einem Satz 5 Mio € Immobilienvermögen in 5 Mio € PVA – Vermögen mal eben „geswitcht“ werden.

Es wurde im o. g. Fall eine 100%-Immobilienfinanzierung vereinfacht unterstellt. In der Praxis dürften hier 80 % – 90 % realistisch sein (oder andere Sicherheiten gestellt werden können) bzw. der entsprechende Kapitaldienst muss darstellbar sein.

Die Cashflow-Überschüsse aus der Photovoltaikanlage (nach Steuern) stehen jedoch für die Immobilienfinanzierung zur Verfügung.

Insgesamt stellt der Ausgangsfall ein schuldenfreies Vermögen dar. Im Ergebnis nach der Gestaltung ist ein weiteres Vermögen vorhanden und hiermit verbundene Schulden, die ein unternehmerisches Risiko darstellen. Auch wenn keine Grunderwerbsteuern anfallen, sind wesentliche Transaktionskosten, wie z. B. Notar, Grundbuchkosten, steuerliche und rechtliche Beratung erforderlich. Im Rahmen der Steuerersparnis aber sicherlich wirtschaftlich sinnvoll.

Sinnvollerweise ist im richtigen Leben eine Reihe von Randparametern zu berücksichtigen. Z. B. die finanzielle Versorgung des Schulze sen. Diese könnte z. B. über eine partielle Kaufpreisrente gestaltet werden. Weiter wird auch empfohlen, entsprechende Sicherungen einzubauen oder Rückforderungsrechte zu beachten, z. B. für den Fall, dass Schulze jun. vor Schulze sen. verstirbt.

Ausblick:

Der oft zitierte Spruch „Erbschaftsteuer ist Dummensteuer“ stimmt mathematisch in diesem Fall. Die Risiken und die Arbeit die dahinter steckt, sind sportlich. Lohnend und empfehlenswert nach Ansicht der Autoren sind solche Gestaltungen aber nur, wenn jemand eine gewisse Affinität, Freude und Spaß  an der Verwaltung und Betreuung eines solchermaßen gearteten und strukturierten Vermögens hat.


Über die Autoren:

Dieser Artikel ist verfasst von Klaus G. Finck, Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Partner der FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, der auch selbst Photovoltaikanlagen betreibt.

Sowie Dipl. Kfm. Alexander M. Hill, Steuerberater und Partner der Ratzke Hill PartG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München, der selbst auch diverse Photovoltaikanlagen betreibt.

Beide beraten zusammen Mandanten, die PVAs betreiben und gestalten steuerlich und rechtlich deren Vermögenstransfers in die nächste und übernächste Generationen.

 

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