Vorsicht: PV-Anmeldung über das neue Marktstammdatenregister

Vorsicht: PV-Anmeldung über das neue Marktstammdatenregister

Das neue Marktstammdatenregister lässt weiter auf sich warten – mit Folgen für PV-Anlagenbetreiber. Denn trotz fehlendem Webportal ist mit dem 1. Juli die neue Markstammdatenregisterverordnung (MaStRv) in Kraft getreten. Die Verantwortlichkeit zur Nachmeldung liegt beim Anlagenbetreiber.

Die Meldepflichten nach der MaStR sind laut Bundesnetzagentur folgendermaßen zu erfüllen:

  1. EEG-Anlagen und deren meldepflichtigen Genehmigungen werden wie bisher über die bestehenden Techniken des Anlagenregisters und des PV-Meldeportals erfasst. Dafür gilt neu eine Monatsfrist ab Inbetriebnahme oder ab Erteilung der Genehmigung (bisher: drei Wochen).
  2. Daten, die nach der MaStRv eingetragen werden müssen, aber nicht eingetragen werden können, müssen nachgetragen werden, wenn das Webportal dies ermöglicht.
  3. Die Registrierung von KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 erfolgt nach der über diesen Link zugänglichen Beschreibung.
  4. Die Eintragung der Zuordnung zur Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags nach § 23b Abs. 2 EEG können Sie hier vornehmen.
  5. Die Übernahme der Verantwortung für die Daten der Bestandsanlagen ist noch nicht möglich. Die Frist für die Übernahme dieser Daten endet am 30. Juni 2019.
  6. Sonstige Registrierungen von Marktakteuren und Behörden sind erst mit Start des Webportals möglich. Sämtliche Meldungen nach der MaStRv müssen nach der Inbetriebnahme des Webportals nachgeholt werden.

Das Schreiben, das die Netzbetreiber den Anlagenbetreibern bei den Jahresendabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 beifügen müssen, wird zur Verfügung gestellt, wenn das Webportal zur Verfügung steht.

Die angekündigten Webschnittstellen stehen ebenfalls noch nicht zur Verfügung.

 

Marktstammdatenregister: Verantwortlichkeit liegt beim Anlagenbetreiber

Auf Nachfrage von Milk the Sun bestätigte die Bundesnetzagentur, dass trotz der Verzögerung des Marktstammdatenregister alle Verantwortlichkeiten bei den Betreibern bleiben. Betreiber von EE-Bestandsanlagen, also jene, die vor dem 1. Juli bereits registriert waren, werden im Rahmen der nächsten beiden Jahresabrechnungen noch einmal offiziell informiert. Bis zum 30.06.2019 haben Sie fehlende Daten nachzutragen, erst dann läuft die Frist zur Verantwortungsübernahme ab.

Auch für Anlagen, die in der Übergangsfrist in Betrieb genommen werden, drohen zunächst keine Sanktionen aufgrund des nicht bereitgestellten Registers. Dennoch müssen Anlagenbetreiber darauf achten, nach MaStRv fehlende Daten nachzutragen, sobald das neue Portal zur Verfügung steht. Die Pflicht, sich über das aktuell noch aktive ‚PV-Meldeportal‘ binnen eines Monats nach Genehmigungserteilung/Inbetriebnahme bleibt davon unberührt. Aktuell, so scheint es, besteht also eine doppelte Meldungspflicht.

Vor allem im Hinblick auf das Urteil des BGH bezüglich der EEG-Meldepflichten besteht für Anlagenbetreiber hier eine besondere Sorgfaltspflicht im Sinne der eigenen Interessen.
Daher der Hinweis für jeden Betreiber: Informieren Sie sich regelmäßig über das neue Webportal. Wir werden auch hier im Blog und auf unseren sozialen Kanälen (Facebook, Twitter, LinkedIn) berichten, sobald das Portal verfügbar ist.

 

Auch Stromspeicher sind registrierungspflichtig

Übrigens: Auch Stromspeicher unterliegen seit dem 01.08.2014 der Meldepflicht. Von über 50.000 privaten Speichern waren bis August dieses Jahres gerade einmal 135 registriert. Ein entsprechendes Meldeformular ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.

 

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