EEG 2014: So funktioniert das Marktprämienmodell

EEG 2014: So funktioniert das Marktprämienmodell

Die Novellierung der Erneuerbaren Energie Gesetze im EEG 2014 verfolgt in erster Linie die stärkere Marktintegration Erneuerbarer Energien. Dabei spielt die verpflichtende Direktvermarktung des erzeugten Solarstroms eine zentrale Rolle. Betreiber von neuen Solaranlagen  – aber auch von Bestandsanlagen – sollen künftig stärker in die Marktverantwortung genommen werden. Die Möglichkeit zu lukrativen Zusatzerlösen soll Anreize schaffen.

 

Direktvermarktung als Pflicht und mögliche Mehrerlöse

Sofern Anlagenbetreiber ihren Strom nicht in Gänze selbst verbrauchen oder nicht selbstständig als Akteur an der Strombörse aktiv werden möchten, müssen sie ihren erzeugten Solarstrom über einen Direktvermarkter an der Strombörse handeln. In diesem Rahmen sind seit dem 01.08.2014 installierte Neuanlagen ab einer Größe von 500 kWp zur Direktvermarktung des erzeugten Solarstroms verpflichtet. Ab dem 01. Januar 2016 wird diese Pflicht auch für Neuanlagen ab einer Größe von 100 kWp greifen.

Die Einführung des Marktprämienmodells soll Anlagenbetreiber frühzeitig mit dem Eintritt in ein neues Marktumfeld sensibilisieren. Das ist wichtig in Bezug auf die Zeit nach Ablauf der staatlich garantierten Einspeisevergütung, in der die Direktvermarktung die einzige Möglichkeit für die Vermarktung von Grünstrom sein wird. Ein Vorteil der Direktvermarktung ist dabei die Optimierung der Erlöse der Solaranlage durch bspw. die Managementprämie oder die Flexibilitätsprämie. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Solaranlage am Regelenergiemarkt teilnehmen zu lassen und die Erwirtschaftung zusätzlicher Gewinne zu generieren.

 

Die Direktvermarktung kann durch das Marktprämienmodell lukrativer sein als der übliche Ertrag von Solaranlagen

Die Direktvermarktung kann durch das Marktprämienmodell lukrativer sein als der übliche Ertrag von Solaranlagen

 

Da Photovoltaik-Bestandsanlagen unter einem Bestandsschutz stehen, können sie monatlich wahlweise zwischen der Direktvermarktung und dem gängigen EEG-Vergütungsmodell wechseln. Auf kleinerer Ebene besteht auch Möglichkeit der regionalen Direktvermarktung. Dabei wird der eingespeiste Solarstrom direkt an lokale Abnehmer vermarktet, die sich in räumlicher Nähe zur vermarktenden Solarstromanlage befinden.

 

Fernsteuerbarkeit muss gewährleistet werden

Einhergehend mit der Direktvermarktung gilt seit Inkrafttreten des EEG 2014 auch die verpflichtende Fernsteuerbarkeit für alle Erneuerbaren Energie-Anlagen, deren Strom direktvermarktet wird. In das Raster der Direktvermarktung fallende Solaranlagen müssen laut EEG 2014 über eine Fernwirktechnik verfügen, mit der die Produktionsleistung der Anlage reduziert werden kann. Die Installation dieser Fernwirktechnik bedeutet gleichzeitig die Einräumung der Befugnis für den Direktvermarkter, die Ist-Einspeisung abzurufen und die Leistung der aktuellen Einspeisung bei Bedarf zu reduzieren. Damit soll soll der Gefahr negativer Börsenpreise durch die zu hohe Einspeisung volatiler Energieträger aktiv entgegengewirkt werden.

Ab dem 01.08.2014 installierte Neuanlagen müssen spätestens 5 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage eine Fernsteuerbarkeit nachweisen können.

 

Die Berechnung der Marktprämie

Weg von der Einspeisevergütung, hin zur Strombörse. Das ist das Ziel des Marktprämienmodells. Der reguläre Marktpreis, den Anlagenbetreiber für ihren Solarstrom an der Strombörse bekommen, liegt zwar unter der EEG-Vergütung – allerdings wird die Differenz aus der bisherigen festgelegten Einspeisevergütung und dem erzielten Marktpreis komplett durch die Marktprämie ausgeglichen.

Die Berechnung der Marktprämie verläuft auf Basis des Referanzmarktwertes/Monatsmarktwertes und sieht wie folgt aus:

 

  • Marktprämie = Fixe Einspeisevergütung – Referenzmarktwert bzw. Monatsmarktwert

Der Referenzmarktwert/Monatsmarktwert ergibt sich dabei wie folgt:

  • Referenzmarktwert bzw. Monatsmarktwert = Energieträgerspezifischer Marktwert – Managementprämie

 

Der „Energiespezifische Marktwert“ ist der durchschnittliche Stundenpreis am Sportmarkt, der mit den energieträgerspezifischen Faktoren verrechnet ist. Die Managementprämie – prinzipiell nichts weiter als eine Aufwandsentschädigung für die verpflichtenden Prognosen zur Stromeinspeisung – und der Referenzmarktwert/Monatsmarktwert richten sich nach den jeweiligen Energieträgern und variieren daher in ihrer Höhe.

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