BGH spricht Urteil zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer PV-Anlage.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe regelt die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage neu. Demnach ist es möglich, dass die entsprechenden Ansprüche schon nach zwei Jahre verfallen, wenn es sich bei der betreffenden PV-Anlage nicht um ein Bauwerk im Sinne des Gesetzes handelt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs verändert die Verjährungsregelung bei Mängelansprüchen an Photovoltaikanlagen. iStockphoto.com©fotolinchen

Wie eine Presseerklärung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 09.10.2013 mitteilt, hat der BGH ein Urteil zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf von Photovoltaikanlagen gesprochen. Demnach wurde die bisherige Regelung ergänzt, nach der die Schadensersatzansprüche bei Mängeln an einer erworbenen PV-Anlage nach fünf Jahren verjähren. Nach der neuen Regelung enden diese Ansprüche bereits nach zwei Jahren, wenn die PV-Anlage nicht als eigenständiges Bauwerk gelten kann.

Grundlage für das Urteil des BGH war ein Fall, in dem der Revision eines Beklagten stattgegeben wurde, der die Schadensersatzforderungen einer Kundin zurückwies, die ihrerseits von einem ihrer Kunden auf Schadensersatzforderungen verklagt worden war. Die Klägerin hatte im April 2004 von der Beklagten Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft, die diese direkt an einen Landwirt lieferte. Der Landwirt hatte die Komponenten ebenfalls im April 2004 von der Klägerin gekauft und verwandte sie auf dem Dach seiner Scheune. Die dort errichtet Photovoltaikanlage erlitt im Winter 2005/2006 eine Störung infolge eines Blitzeinschlags und hoher Schneelast. Die folgenden Untersuchungen förderten Sachmängel an einigen der Photovoltaikmodule zu Tage. Die Klägerin informierte die Beklagte im August 2006 über die Sachlage. Der Beklagte seinerseits wies die Verantwortung für die Mängel von sich. Der Landwirt stellte selbstständig weitere Forschungen zum Zustand der Anlage an und fand weitere Mängel. Er klagte auf Schadensersatz und bekam Recht, während die Klägerin zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt wurde.

Die Klägerin wollte ihrerseits nicht akzeptieren, dass ihr die alleinige Schuld für die Mängel an der PV-Anlage zukämen. Sie strebt eine Freistellung von den Schadensersatzforderungen an. Für sie lag die Schuld bei der Beklagten, von der sie die PV-Module im April 2004 ursprünglich gekauft hatte. Die Beklagte jedoch verwies auf die Verjährung. Das zuständige Landgericht gab der Klägerin überwiegend Recht und das Oberlandgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Diese begann ihren Weg durch die gerichtlichen Institutionen und am BGH, das eine Revision zuließ, hatte sie schließlich Erfolg. Der zuständige Zivilsenat des BGHs entschied, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht nach fünf Jahren sondern nach zwei Jahren verjährt seien.

Das Urteil wurde damit begründet, dass die Photovoltaikanlage auf dem Dach der Scheune des Landwirtes selber nicht als Bauwerk im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei. Die installierte Anlage sei weder Teil von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, noch für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung gewesen. Vielmehr handele es sich bei der PV-Anlage um eine zusätzliche Einnahmequelle für den Landwirt. Auf Grund all dieser Umstände, griffe die vom Beklagten geltend gemachte Verjährungsargumentation. Damit erlangt die Klägerin keine Freistellung von den Schadensersatzforderungen des Landwirtes.

Quelle: Presseerklärung 168/13 des BGH vom 09.10.2013

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