Doppelförderungs-Verbot! Verlust der EEG-Förderung?
Ein neues Strommarktgesetz hält die Photovoltaik-Welt in Atem. Es verbietet die Doppelförderung von Solarstrom, berichtet die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Betroffen sind Anlagenbetreiber, die den EEG-Strom über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte direktvermarkten und für den gelieferten Strom keine Stromsteuer entrichten, sowie Anlagenbetreiber, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom beziehen. Diesen Anlagenbetreibern droht nun der Verlust der EEG-Förderung – rückwirkend bis zum 01.01.2016.
Mit dem am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz gibt es eine neue Regelung zum Verhältnis von Stromsteuerbefreiung zur EEG-Förderung. Wie die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in einer Nachricht am 10. August mitteilte, sei es Anlagenbetreibern laut dem neuen Gesetz untersagt, für den Strom, den sie nach dem EEG gefördert bekommen, nicht zeitgleich Stromsteuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Andernfalls entfalle der Anspruch auf die gesetzlich gesicherte EEG-Vergütung – und zwar rückwirkend bis zum 01.01.2016!
Regelung gilt für Neu- und Bestandsanlagen
Von der Neuregelung betroffen sind vor allem Anlagenbetreiber, die den EEG-Strom über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte Direktvermarkten und für den gelieferten Strom keine Stromsteuer entrichten, sowie Anlagenbetreiber, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür – im Umfang des rein physikalisch von ihnen selbst verbrauchten Stroms – stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen. (Originalauszug aus dem Artikel „Strommarktgesetz in Kraft! – EEG-Förderung weg?“ von Dr. Manuela Herms und Dr. Christoph Richter)
Betroffenen Anlagenbetreibern droht damit im schlimmsten Fall der Verlust der staatlich garantierten EEG-Förderung für den Solarstrom, den sie seit dem 01. Januar 2016 eingespeist haben. Damit entfällt gleichzeitig die wesentliche Grundlage für die Wirtschaftlichkeit dezentraler Versorgungskonzepte. Insbesondere die drohenden Rückzahlungenn könnten die Anlagenbetreiber in finanzielle Not bringen.
Eine bodenlose Maßnahme
Heikel an der neuen Gesetzeslage inkl. der vorgesehenen Sanktionierung ist vor allem eines: Gemäß des Wortlautes im neuen EEG 2017 wird die thematisierte Stromsteuerbefreiung von Anlagenbetreibern nicht aktiv „in Anspruch genommen“, sonder ist von Gesetzes wegen automatisch gewährt. Für einen Schuldzuspruch müssen betroffene Anlagenbetreiber gewissermaßen überhaupt nicht aktiv tätig geworden sein, um die ihnen zustehende Stromsteuerbefreiung zu erlangen.
Schnelles Handeln ist gefragt
Weitere Informationen bezüglich der Rechtslage, der Vermeidung des Verlust der EEG-Förderung und darüber, wer überhaupt von der Thematik betroffen ist, erfahren Sie im Originalartikel der MASLATON Rechtsanwälte.
Für individuelle Handlungsempfehlungen – sofern Sie von der Thematik betroffen sind – raten wir Ihnen das schnelle Aufsuchen eines erfahrenen Rechtsanwalts Ihres Vertrauens.
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