Landgericht Heidelberg schränkt PV-Mietmodelle ein

Landgericht Heidelberg schränkt PV-Mietmodelle ein

Die Stromlieferung zwischen Vermieter und Mieter von PV-Anlagen ist EEG-umlagepflichtig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg hervor. Teil-Mietmodellen dürfte somit die wirtschaftliche Grundlage entzogen sein. Jetzt müssen vor allem betroffene Verpächter Vorsorge für den Fall einer Bestätigung der EEG-Umlagepflicht für PV-Mietmodelle treffen. Für die Zukunft schaffen mittlerweile etablierte Musterverträge Abhilfe. Einige Risiken bleiben allerdings bestehen.

 

Das Landgericht Heidelberg hat in einer Entscheidung vom 28. Dezember 2015 (Az.: 11 O 15/15 KfH) festgestellt, dass bei der Vermietung einer PV-Anlage eine EEG-umlagepflichtige Stromlieferung zwischen Vermieter und Mieter der PV-Anlage stattfindet. Damit dürfte insbesondere dem lange Zeit umstrittenen Teil-Mietmodell für PV-Anlagen vorerst die wirtschaftliche Grundlage entzogen sein. Entsprechende PV-Vertriebsunternehmen müssen mit umfassenden Nachforderungen der Verteilnetzbetreiber rechnen, die jetzt gehalten sind, die einschlägigen Fälle zu identifizieren und Rückforderungs­ansprüche zumindest gegen Ausfallrisiken abzusichern. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte oder höhere Instanzen der richtungsweisenden Entscheidung des LG Heidelberg anschließen werden.

 

Vertragsstandards sorgen inzwischen für Transparenz

Im letzten Jahr mussten bereits viele Unternehmen ihre laufenden Verträge aufgrund der sich ständig weiter verschärfenden Anforderungen der mietrechtlichen Ausgestaltung von PV-Überlassungsverhältnissen anpassen. Dennoch haben sich inzwischen etablierte Vertragsstandards entwickelt. So verfügen inzwischen fast alle Branchenverbände, insbesondere auch der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), über Muster-Pachtverträge, die den finanzaufsichts- als auch EEG-rechtlichen Risiken Rechnung tragen. Trotzdem bleibt die Vertragsgestaltung zwischen gegenläufigen finanzaufsichts-, EEG-, AGB- und bilanzrechtlichen Anforderungen eine Gratwanderung, sodass Unternehmen im Einzelfall entscheiden sollten, welche Risiken aus einem Mustervertrag sie in ihrem Pachtmodell tragen wollen. Um die strafrechtlichen Risiken des Kreditwesengesetzes (KWG) sicher ausschließen zu können, erfordern die fehlende Bestandskraft und der mangelnde Drittschutz der bisher in der Regel nur im Rahmen sog. „informellen Verwaltungshandelns” erteilten Negativ-Auskünfte in jedem Einzelfall eine individuelle Negativ-Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für jeden Verwender eines Mustervertrags.

 

Quelle: Joachim Held, Roedl & Partner

Titelbild: leungchopan/shutterstock

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