Verluste aus dem Betrieb einer PV-Anlage sind steuerlich anzuerkennen

Verluste aus dem Betrieb einer PV-Anlage sind steuerlich anzuerkennen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei negativer Gewinnprognose Verluste aus dem Betrieb einer PV-Anlage anzuerkennen sein können. Das geht aus einem Urteil zu einem Gerichtsverfahren hervor, über das das Stuttgarter Gericht am 9. Februar entschieden.

 

Verlust aus PV-Anlage in Einkommenssteuer aufgeführt

Der Kläger hatte sich gegen die Ansicht des Finanzamts gewehrt, dass in der Einkommenssteuererklärung 2012 angegebene Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.687 Euro nicht zu berücksichtigen seien. Bei zu erwartendem negativen Totalgewinn sei keine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen, sodass eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit („ein Liebhaberbetrieb“), vorliege.

 

Finanzgericht widerspricht Finanzamt

Das Finanzgericht Stuttgart widersprach dieser Ansicht im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte einen Anteil an einem Erbbaurecht, verbunden mit dem Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Solaranlage zu benutzen, sowie zwei Photovoltaikanlagen zu Alleineigentum von einer Personengesellschaft erworben. Diese sah laut Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen vor. Die erzeugte Energie sollte durch integrierte Zähler erfasst, je Anlage abgerechnet und zusammengefasst in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist werden. Die tatsächliche Leistung der Anlagen wich allerdings von der im Prospekt enthaltenen Ertragsprognose ab. Ein Gutachter wurde zur Ursachenforschung beauftragt.

Zur Anlagen-Finanzierung nahm der Kläger ein Darlehen auf. Statt einer laufenden Tilgung schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die an die finanzierende Bank abtrat. Zur Deckung des Darlehens reichten die Einnahmen jedoch nicht aus. Ein Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger führte nicht zur gewünschten Rückabwicklung, die Bank senkte jedoch den Sollzinssatz.

 

Gewinnerzielung ist zweistufig zu prüfen

Eine zweistufige Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht sei nötig, so heißt es im Urteil des Finanzgerichts: Zunächst gehe es um die Ergebnisprognose. Diese sei für einen Zeitraum von 20 Jahren (der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer PV-Anlage) negativ. Sodann seien die Gründe hierfür zu würdigen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche beim PV-Anlagenbetrieb für die Absicht, Gewinne zu erzielen. Im vorliegenden Fall wurde diese durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert.

Die Tätigkeit beruhe jedoch nicht auf persönlichen Gründen; zudem habe der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten oder abzuwenden; etwa technische Verbesserungsmaßnahmen wie Kabelprüfungen und Modulreinigung. Dadurch seien die Einnahmen gestiegen, während Gespräche mit der Bank gleichzeitig die Ausgaben reduzierten. Auch war im Verkaufsprospekt nicht von einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste die Rede.

In Bezug auf die Verknüpfung der Finanzierung der PV-Anlage mit einer Rentenversicherung verwies das Gericht auf die Freiheit des Steuerpflichtige auf Wahl der Finanzierung und Kapitalverwendung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Titelbild: Africa Studio/shutterstock

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