Steuerliche Optimierung für eine Photovoltaik-Investition

Steuerliche Optimierung für eine Photovoltaik-Investition

Welche Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden? Erfahren Sie, wann und wie Sie Ihr Investment über Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträge & Co steuerlich optimieren können.

Das Unternehmen, mit dem Ihre PV-Anlage betrieben wird, unterliegt steuerlichen Pflichten. Durch eine geschickte Unternehmensführung können Sie sich Steuervorteile verschaffen. In welchen Bereichen dies möglich ist, zeigen die nachfolgenden Ausführungen. Sie sind aus der Sichtweise für eine Investition in 2021 geschrieben. Für andere (steuerliche) Zeiträume gelten ggf. andere Gesetze.

Plausibilität bitte vorab prüfen

Bitte prüfen Sie vor jeder Investition die Plausibilität: Decken die zu erwartenden Stromerlöse die zu erwartenden Kosten? Im Ergebnis sollte ein positiver Betrag stehen, was nicht immer der Fall ist. Manche Wirtschaftlichkeitsrechnungen werden beispielsweise mit spekulativen Anlageverkaufserlösen in der weiten Zukunft, dreißig- und vierzigjähriger Stromproduktion mit spekulativen Stromerlösen oder mit Steuerentlastungen, aber vergessener Steuerbelastungen, hübsch verquickt.

Wann können Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden?

Je nach Projektphase stehen unterschiedliche Steuerthemen an. Bereits die Projektvorbereitung können Sie geltend machen:

Umsatzsteuer: Umsätze tätigen Sie zwar erst ab Beginn der Einspeisung von Strom ins Netz. Sie können sich jedoch die für den geplanten Betrieb in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dies gilt ab der ersten Vorbereitungshandlung, die durch objektive Merkmale nachzuweisen ist, beispielsweise der Abschluss eines Beratungsvertrages zum Erwerb einer Photovoltaikanlage, Fahrten zur Besichtigung von Anlagen und so weiter.

Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG können Abschreibungen vorverlagert werden. Bei einer Erstinvestition im Jahr 2021 beispielsweise wird der IAB im Jahr (bzw. bis zu drei Jahren vorher) vor der Investition geltend gemacht, also in 2020 im Rahmen der zugehörigen Einkunftsart eines Gewerbetriebes. Der IAB kann nicht im selben Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, den IAB nachträglich für 2020 geltend zu machen.

Gewerbesteuer: Betriebsausgaben können erst ab Beginn der werbenden Geschäftstätigkeit geltend gemacht werden, das heißt, wenn alle Voraussetzungen zur Leistungserbringung des Unternehmens erfüllt sind. Im Ergebnis muss Ihnen dafür die Photovoltaikanlage gehören und mit der Einspeisung begonnen werden.

Die Gewerbesteuer können Sie sich jedoch auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Der dafür anzulegende Gewerbesteuermessbetrag ist ab VZ 2020 vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache erhöht worden. Vereinfacht ausgedrückt: Die GewSt wird nun bis zu einem Hebesatz von 400% voll angerechnet, bei Hebesätzen über 400% zahlt der Gewerbetreibende drauf. Informieren Sie sich, welcher Hebesatz am Anlagenstandort gilt.

Abschreibungen und Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG ist für die steuerliche Optimierung besonders interessant. Er ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Der IAB erlaubt einen geänderten Abzug von 50% (statt bisher 40%) von einem maximalen Investitionsvolumen i. H. v. 500.000 €, somit einen steuerlichen Abzug i. H. v. 200.000 €.

Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen (ab Anschaffung) in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.

Für alle Einkunftsarten gilt u.a. eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR des Betriebs als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

IAB und Verlustrücktrag: Der IAB lässt sich auch trefflich für steuerliche Verlustrückträge nutzen (verbunden mit einem §110 EStG), die (zu verzinsende) Nachzahlung sollte jedoch nicht vergessen werden. Wer auf eine Inflation spekuliert und Recht behalten sollte, und wer es meistert, die Steuernachzahlung inflationssicher anzulegen, könnte geschickt gemacht sogar steuerfrei verdienen.

IAB bei Personengesellschaften: Durch eine Ergänzung in § 7g Abs. 7 EStG soll bei Personengesellschaften klargestellt werden, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuererleichterung nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. Wurde beispielsweise ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Bei Betriebsprüfungen besteht keine Möglichkeit mehr, für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter Investitionsabzugsbeträge zu bilden.

2,5-fache Abschreibung wegen Coronakrise

Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung Abschreibungssätze erhöht. Bewegliche Wirtschaftsgüter (auch Bestandsanlagen!), die ab 2021 erworben wurden, können in 2021 mit dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Bei (neuen) PV-Anlagen bedeutet dies statt 5 % nun 12,5 %. Zusätzlich können reguläre Sonderabschreibungen gem. §7g Abs. 5 von 20 % in Anspruch genommen werden


Dieser Beitrag wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Alexander M. Hill, Dipl.-Kfm. Steuerberater und Partner, Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft mbB und Klaus G. Finck, Rechtsanwalt und Steuerberater, FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB.

Dieser Artikel wurde in unserem Investitionsleitfaden veröffentlicht. Alle weiteren Artikel und Informationen zu Direktinvestitionen in gewerbliche Photovoltaik-Anlagen finden Sie unter: Milk the Sun – PV-Investitionsleitfaden.

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