Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

Bei der Beantragung von Krediten sind bisher in vielen Augen ungerechtfertigte Kreditbearbeitungsgebühren angefallen. Diese waren in den Geschäftsbedingungen niedergeschrieben und somit für Kunden unumgänglich. Falsch, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) und entkräftet damit die Argumentation der Banken. Für die Vergabe von Krediten dürfen keine Bearbeitungsgebühren verlangt werden. Kreditkunden haben nun rückwirkend die Möglichkeit, diese Gebühren erstattet zu bekommen. Das gilt auch für Kredite, die für die Finanzierung von Solaranlagen aufgenommen wurden.

 

Die Bearbeitung eines Kredits stellt laut richterlichem Beschluss keine Dienstleistung für den Kunden dar. Vielmehr liege es im Interesse der Bank, die Zahlungsfähigkeit der Kunden zu prüfen und den Vertragsabschluss vorzubereiten. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren ist in diesem Fall rechtswidrig. Betroffene Kreditkunden können die gezahlten Bearbeitungsgebühren für Kredite nun rechtlich und rückwirkend zurückfordern.

 

Wer bekommt sein Geld zurück?

Kreditbearbeitungsgebühren

Der BGH hat entschieden: Alle Kreditnehmer können ihre seit November 2004 gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern

Sind in Ihren Kreditdokumenten Posten wie „Kreditbearbeitungsgebühren“, „Abschlussgebühren“, „Bearbeitungsprovisionen“ oder ähnliche deklariert, können Sie diese zurückerstattet bekommen. Diese Regelung gilt für jeden Kreditvertrag, den Sie als Verbraucher abgeschlossen habe. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Kredit Möbel, Autos, Technik, Immobilien oder eben Solaranlagen finanziert worden sind. Auch für vorzeitig abgelöste Kredite kann eine Rückerstattung der Kosten angefordert werden.

 

Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren für alle ab November 2004 aufgenommene Kredite

Unklar war bisher, ob die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren nur bis zum Jahr 2011 oder sogar bis zum November 2004 angefordert werden kann. Banken hatten bis zuletzt auf die dreijährige Verjährungsfrist bestanden, wonach Rückerstattungen nur bis 2011 rechtmäßig wären. Aufgrund der bis dahin unklaren und unsicheren Rechtslage hat der Bundesgerichtshof allerdings anders entschieden. Die dreijährige  Verjährungsfrist zählt erst für ab 2011 beantragte Kredite. Bei Krediten, die ab November 2004 aufgenommen wurden, gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist. Im Klartext heißt das Folgendes: Alle Kreditkunden, die ihren Kredit ab November 2004 aufgenommen wurden, können eine Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren einfordern.

 

Auch Kredite für Solaranlagen oder -projekte mit inbegriffen

Glück haben auch die Kreditkunden, die einen Kredit für die Errichtung von Solaranlagen oder anderen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien aufgenommen haben. Auch diese können die Bearbeitungsgebühren für aufgenommene Kredite bis zum November 2004 zurück zurückfordern. Anlagen zur Generierung von Solarstrom werden in den neuesten Urteilen des Bundesgerichtshofs nämlich nicht ausgenommen (Aktenzeichen XI ZR 405/12 und  Aktenzeichen XI ZR 170/13).

 

Grundsatzurteile mit Aktenzeichen

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 13.05.2014
Aktenzeichen: XI ZR 405/12
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 13.05.2014
Aktenzeichen: XI ZR 170/13
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 28.10.2014
Aktenzeichen: XI ZR 348/13
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 28.10.2014
Aktenzeichen: XI ZR 17/14

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