PV-Versicherung jetzt optimieren – Sonderkündigungsrecht Stichtag 30.9. nicht verpassen!

PV-Versicherung jetzt optimieren – Sonderkündigungsrecht Stichtag 30.9. nicht verpassen!

Jeder PV-Anlagenbetreiber, der an Kosten – und Leistungsoptimierung denkt, sollte nicht vergessen bis zum 30.09. seine PV-Versicherung zu benchmarken. Neben den Beiträgen können auch die Versicherungsbedingungen für das Jahr 2020 optimiert werden. Das erhöht nicht nur die Rendite des PV-Investments, sondern schützt auch vor möglichen Vertragsrisiken.

Fast jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage hat sein wertvolles Investment gegen äußere Schäden, wie Wetter, Vandalismus und andere Einflüsse durch eine Sachversicherung versichert. Ist die PV-Anlage mit Fremdkapital finanziert, wird oft von den finanzierenden Banken auch eine Ertragsausfallversicherung verlangt. Das bedeutet, dass im Schadensfall nicht nur die Reperatur oder die Wiederbeschaffung der PV-Anlage durch die Versicherung nach Abzug des Selbstbehalts erstattet wird, sondern für den Zeitraum, in dem die PV-Anlage keinen Strom und damit keine Erträge produziert, auch dieser Ertragsausfall kompensiert wird. Dadurch kann sichergestellt werden, dass im Schadenfall der Kapitaldienst gegenüber den finanzierenden Banken geleistet werden kann.

Darüber hinaus wird das Betreiberrisiko gegenüber Dritten durch eine Betreiberhaftpflichtversicherung abgesichert. Diese Versicherung tritt ein, wenn durch die PV-Anlage Sachschäden oder Schäden an Leib und Leben an Personen verursacht werden. Diese Versicherung ist meistens dann vertraglich verlangt, wenn sich die PV-Anlage auf gepachteten Dächern oder Grundstücken befindet.

Optimierungspotentiale in den Vertragsbedingungen von PV-Versicherungen

Gerade in langlaufenden Versicherungsverträgen schlummert viel Optimierungspotential. In den letzten Jahren haben die Versicherer viele Erfahrungen mit PV-Anlagen gesammelt. Einige Versicherungsunternehmen haben sich aus diesem Markt zurückgezogen, andere haben sich auf diese Art von Versicherung stark spezialisiert und optimale Versicherungsbedingungen erstellt.

Wer nicht regelmäßig vergleicht oder sich kompetent beraten lässt, kann im Schadensfall schnell das Nachsehen haben, denn dann tritt die Wahrheit zu Tage und es zeigt sich, ob der geschlossene Vertrag hält, was er verspricht.

Ob ein Versicherer im Schadensfall auch wirklich leistet, dazu gibt es sogenannte gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten. Diese geben dem Versicherer die Möglichkeit, die Schadenszahlung zu kürzen, ganz zu verweigern oder sogar den Vertrag anzufechten.

Der Versicherer kann beispielsweise zur Leistung teilweise oder ganz frei sein, wenn

  • bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht dem Versicherer verschwiegen wurde, dass es Vorschäden gab, dass der Vorversicherer gekündigt hat oder die Risikosituation falsch dargestellt wurde,
  • die Installationen nicht den technischen Vorschriften entsprechen,
  • Meldepflichten bei Gefahrerhöhung nicht erfolgt sind (z.Bsp, bei Umnutzung des Gebäudes, auf dem eine Dachanlage installiert ist oder der fehlende Zaun an einer Freiflächenanlege),
  • der Betreiber seiner Auskunfts- und Belegpflicht im Schadenfall nicht nachkommt, denn der Versicherer kann nur bezahlen, was ihm nachgewiesen wurde.

Optimierungspotentiale bei den Versicherungsprämien

Die Prämie einer PV-Versicherung orientierte sich in der Vergangenheit in der Regel am Wert der PV-Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses. Allerdings sind die Kosten für Komponenten, wie Solarmodule und Wechselrichter in den letzten Jahren stark gefallen. Je nachdem wie alt die Anlage schon ist, stellenweise sogar deutlich über 60 Prozent.

Aktuelle PV-Versicherungen versichern den Wiederbeschaffungswert einer PV-Anlage, da auch alte Anlagen im Schadensfall zu aktuellen, niedrigen Preisen wiederbeschafft werden können. Dies macht sich zum Teil in deutlich niedrigeren Versicherungsprämien bemerkbar. Als Richtwert gilt aktuell 1 Euro pro kWp Nettobeitrag pro Jahr bei PV-Anlagen über 100 KWp.

Kündigungsmöglichkeiten von langlaufenden Altverträgen

Selbstverständlich haben die Versicherer mit langlaufenden Altverträgen kein Interesse, diese teilweise lukrativen Verträge zu Gunsten der Versicherungsnehmer anzupassen. Die Frage ist nur, wie kommt man aus einem Versicherungsvertrag, der noch eine lange Restlaufzeit hat?

Im Schadensfall

Beide Vertragspartner, also der Versicherer und der Versicherungsnehmer, haben nach einem Schadensfall ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies ist im § 92 des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Das außerordentliche Kündigungsrecht gilt für die Dauer von einem Monat nach Abschluss der Regulierungsverhandlungen.

 Sonderkündigungsrecht

Ein Versicherungsvertrag mit langer Laufzeit ist kein Hinderungsgrund, um Optimierungspotenziale der PV-Versicherung auszuschöpfen. Das in Deutschland geltende Versicherungsvertragsgesetz gibt bei langjährigen Versicherungen eine gesetzlich festgelegte Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags. In §11 Absatz 4 des VVG ist festgehalten:

„Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.“

Siehe: Gesetzestext des Versicherungsvertragsgesetzes im Internet

In Klartext bedeutet das: Läuft ein Versicherungsvertrag bereits mehr als zwei Jahre, so ist dieser zum Ende jedes Versicherungsjahres kündbar. Voraussetzung ist die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Frist von drei Monaten. Stichtag für die Kündigung ist damit der 30. September.

Lohnt sich ein Wechsel in diesem Jahr?

Um herauszufinden, ob sich ein Wechsel der Versicherung in diesem Jahr noch lohnt, empfehlen wir Ihnen, Ihre bestehende PV-Versicherung einfach und schnell zu benchmarken: Fragen Sie ein Angebot bei uns an und vergleichen Sie.

Was bieten wir Ihnen?

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  • Über uns können Sie sowohl Versicherungslösungen für einzelne Anlagen im Bau, Bestandsanlagen, aber auch ganze Portfolien erhalten – sowohl national als auch international
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Dirk Petschick

Mitgründer und Gesellschafter von Milk the Sun, Dirk ist seit 2009 in der PV-Branche aktiv. Er lebt, arbeitet und schreibt für die Energiewende.

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