Photovoltaik und Steuern: Darauf ist beim Verkauf von Photovoltaikanlagen zu achten

Photovoltaik und Steuern: Darauf ist beim Verkauf von Photovoltaikanlagen zu achten

Auf unserem online PV-Marktplatz erleben wir nicht selten, dass sich Käufer und Verkäufer über den Verkauf einer PV-Anlage schnell einig werden. Beide Parteien investieren im Rahmen der Juristische Due Diligence und Technische Due Diligence viel Zeit und Geld in die Prüfung der Unterlagen, der PV-Anlage und in die Gestaltung von Kaufverträgen. Viel zu spät wird dann der Steuerberater zu Rate gezogen, was auf Seiten des Verkäufers zu bösen Überraschungen führen kann, weil nicht geplante steuerliche Belastungen drohen. Unter Umständen kann der verhandelte Verkauf so unattraktiv werden und der Deal platzen.

Wichtig ist also, dass sich Verkäufer von PV-Anlage auf jeden Fall über die steuerlichen Auswirkungen eines Verkaufs ihrer PV-Anlage und die Möglichkeiten der optimalen Gestaltung professionell vor dem geplanten Verkauf beraten lassen sollten.

Die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Gereon Breul und Peter Rehbaum von der Kanzlei HEINRICHS ROSE & COLLEGEN aus Münster geben nachfolgend wichtige Hinweis zur Thematik Photovoltaik und Steuer.

Hinweise zur Besteuerung bei der Veräußerung von Photovoltaikanlagen

Häufig werden die steuerlichen Konsequenzen der Veräußerung einer PV-Anlage unterschätzt. Im Folgenden werden daher steuerliche Auswirkungen aus einem PV-Anlagen-Verkauf näher betrachtet.

Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage gelten grundsätzlich als gewerbliche Einkünfte. Dies gilt somit auch für einen Gewinn, der durch die Veräußerung einer PV-Anlage erzielt wird. Als Ertragsteuern können für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) Einkommensteuer (zzgl. SolZ) und Gewerbesteuer und für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen.

Der Veräußerungsgewinn lässt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich des Restbuchwerts und der Veräußerungskosten ermitteln. Die Höhe des Restbuchwerts spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Je geringer der Restbuchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung, desto höher ist der Veräußerungsgewinn und somit die zu zahlende Steuer.

Der Restbuchwert wird häufig in der Zeit der Nutzung der PV-Anlage durch steuerliche Sonderabschreibungen beeinflusst. Insofern ist bei der Kalkulation eines möglichen Netto-Gewinns aus der Veräußerung zu prüfen, ob in der Vergangenheit die konstante lineare Abschreibung, ein sog. Investitionsabzugsbetrag und/oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden.

Die steuerlich angenommene Nutzungsdauer einer PV-Anlage beträgt 20 Jahre. Das bedeutet, dass die PV-Anlage regulär jährlich mit 5 % vom Netto-Kaufpreis abgeschrieben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der lineare Abschreibungsbetrag deutlich erhöht werden.

Für Veranlagungszeiträume vor Anschaffung der PV-Anlage kann ein sog. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Dabei können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einkommensmindernd bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung berücksichtigt werden. Im Jahr des Erwerbs der PV-Anlage wirkt sich die Auflösung der gebildeten Rücklage buchwertmindernd aus.

Außerdem kann zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 % in der Zeit vom ersten bis zum fünften Betriebsjahr angesetzt werden. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsbetrags bzw. der Sonderabschreibung sind, dass bei einem bilanzierenden Unternehmen das Betriebsvermögen kleiner als € 235.000 und bei einem nicht bilanzierenden Unternehmen der Gewinn kleiner als € 100.000 ist.

Der Buchwert der PV-Anlage wird durch die Sonderabschreibungen verringert. Der laufende Gewinn und die laufende Besteuerung sind folglich niedriger. Dieser Steuerspareffekt kompensiert sich mindestens anteilig bei der Veräußerung durch einen dann höheren Veräußerungsgewinn.

Tarifglättung, ermäßigter Steuersatz und Freibetrag

Für den erzielten Veräußerungsgewinn, sofern er auf Ebene einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft entsteht, können ggf. steuerliche Vergünstigungsregelungen in Anspruch genommen werden.

Bei der Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs „PV-Anlage“ können Vorschriften zu „Tarifglättung“ herangezogen werden. Durch die sogenannte „Fünftelregelung“ oder den „ermäßigten Steuersatz“ wird der sich regulär ergebende hohe persönliche Einkommensteuersatz gemindert.

Der „ermäßigte Steuersatz“ kann jedoch für jeden Steuerpflichtigen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Neben der Tarifglättung durch Fünftelregelung und ermäßigten Steuersatz kann – unter den gleichen Voraussetzungen wie beim „ermäßigten Steuersatz“ – auch ein Freibetrag für Veräußerungsgewinne in Höhe von € 45.000 beantragt werden.

Dieser wirkt sich ab Gewinnen von € 136.000 nur noch abgestuft und ab € 181.000 gar nicht mehr aus. Bei ermäßigtem Steuersatz und Freibetrag muss jeder Steuerpflichtige abwägen, ob diese wegen ihrer Einmaligkeit im PV-Verkaufsfall oder bei eventuellen zukünftigen Unternehmens-/Beteiligungsverkäufen beantragt werden sollen.

Aus dem Verkauf einer PV-Anlage erzielte Veräußerungsgewinne von natürlichen Personen und Personengesellschaften, soweit natürliche Personen an diesen beteiligt sind, unterliegen i.d.R. nicht der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften hingegen muss regelmäßig auch mit einer Gewerbesteuerbelastung gerechnet werden.

Bei der Veräußerung eines Gebäudes inklusive PV-Anlage ist zu beachten, dass das Gebäude in bestimmten Fällen steuerneutral veräußert werden kann. Bezüglich der PV-Anlage hingegen ist die Veräußerung steuerrelevant. Es sollte daher auf einen gesonderten Ausweis der Veräußerungspreise der Immobilie und der PV-Anlage im Kaufvertrag geachtet werden. So können Diskussionen und ungünstige Schätzungen der Finanzverwaltung eventuell vermieden werden.

Auch aus grunderwerbsteuerlicher Sicht macht eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Gebäude und PV-Anlage Sinn. Für den Grundbesitz fällt bei der Veräußerung grundsätzlich Grunderwerbsteuer an, für als Betriebsvorrichtung mit Netzeinspeisung unterhaltene PV-Anlagen hingegen nicht.

Keine Umsatzsteuer bei vollständiger Veräußerung

Bei der vollständigen Veräußerung eines PV-Unternehmens entsteht keine Umsatzsteuer, wenn der Erwerber den vorhandenen Stromeinspeisungsvertrag weiterführt. Die Veräußerung entspricht in dem Fall in der Regel einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen und ist nicht umsatzsteuerbar.

Abschließend kann resümiert werden, dass die bei der Veräußerung entstehende Steuerbelastung mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer häufig insbesondere bei fremdfinanzierten Anlagen in Relation zu den tatsächlich vereinnahmten Beträgen unterschätzt wird.

Dieses resultiert aus der Tatsache, dass während des laufenden Betriebs gewährte steuerliche Begünstigungen (Sonderabschreibungen) durch entstehende Buchgewinne im Rahmen der Veräußerung kompensiert werden. Den steuerlichen Entlastungen in der Vergangenheit stehen Belastungen beim Verkauf gegenüber. Diese lassen sich ggf. abmildern durch die Beantragung eines niedrigeren Steuersatzes (Tarifglättung) und/oder eines Freibetrags.

Gereon Breul, WP, StB;
Peter Rehbaum, WP, StB

HEINRICHS ROSE & COLLEGEN
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

 

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  3. Die doppelte Abschreibung
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