Wieder verschoben: 4. Dezember Starttermin für Marktstammdatenregister

Wieder verschoben: 4. Dezember Starttermin für Marktstammdatenregister

Am 4. Dezember soll das neue Marktstammdatenregister laut Bundesnetzagentur online gehen – also einmal mehr später, als zunächst angekündigt. Betreiber müssen wegen der verspäteten Verfügbarkeit des Portals vorerst keine Bußgelder fürchten.

Achtung, Anmerkung: Das Marktstammdatenregister wurde mittlerweile auf den 31. Januar 2019 verschoben.

„Die Bundesnetzagentur bittet die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, die sich aus der erneuten Verschiebung des Starts des Webportals ergeben. Es werden selbstverständlich keine Bußgeldverfahren für Verzögerungen eingeleitet, die sich aus der verspäteten Verfügbarkeit des Webportals ergeben“, so heißt es auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

Ursprünglich war der Start des neuen Webportals für Mitte 2017 vorgesehen, dieser wurde allerdings immer wieder verschoben. Im Mai wurde das Portal zwar bereits technisch in Betrieb genommen und die Netzbetreiber integriert, doch erst in den kommenden Wochen und Monaten sollen nun Tests der Web-Schnittstellen durchgeführt werden, sodass das Portal ab dem 4. Dezember allen Marktteilnehmern für sämtliche Anlagen und Einheiten zur Verfügung steht.

Bis das neuen Online-Portal tatsächlich gestartet ist, gelten weiterhin die bisherigen Meldemöglichkeiten für Photovoltaik-Anlagen und Speicher.

 

Über das Markstammdatenregister:

Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) wird ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Es wird mit seinem Live-Gang das bisherige EEG-Anlagenregister und das PV-Meldeportal ersetzen, deren Funktionen vollständig im Marktstammdatenregister mitaufgehen.

Im Marktstammdaten werden weitere, zusätzliche Daten über die bisherigen Meldepflichten hinaus gesammelt werden – darunter sämtliche Erzeugungsanlagen und Speichereinheiten des Strom- und Gasbereichs. Auch noch zu realisierende Projekte müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Marktstammdatenregister erfasst werden – etwa, wenn zur Errichtung zu einer Einrichtung zur Erzeugung von PV-Strom mit einer installierten Leistung von über 750 Kilowatt gehört.

 

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