Wechselrichter an – Stromsteuer aus!
Lichtblick für alle Betreiber von Solaranlagen! Der Strom für den Betrieb von Wechselrichtern kann von der Stromsteuer befreit werden, sofern er der Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom dient. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Der Grund: Wechselrichter seien schlichtweg betriebsnotwendig für Solaranlagen. Ein Gastbeitrag von Dr. Katrin Antonow, Rechtsanwältin und rechtliche Beraterin im Energie- und Stromsteuerrecht.
Die Betreiberin eines Solarparks musste sich bis zum höchsten Gericht für Steuersachen – dem Bundesfinanzhof – hochkämpfen, um an ihr Recht zu kommen. Denn sie war –anders als das Hauptzollamt und das Finanzgericht München – der Ansicht, dass sie für den zur Beheizung und Kühlung der Wechselrichter dem Netz entnommenen Strom keine Stromsteuer zahlen und daher eine entsprechende Erlaubnis zur stromsteuerfreien Entnahme vom Hauptzollamt erhalten müsse.
Die rechtliche Grundlage für die Erlaubnis der stromsteuerfreien Entnahme von Strom war in diesem Fall § 9 Absatz 1 Nummer 2 Stromsteuergesetz. Dieser besagt, dass keine Stromsteuer für Strom gezahlt werden muss, der für die Erzeugung von Strom benötigt wird. Diese Regelung wird noch einmal genauer definiert in der Durchführungsverordnung zum Stromsteuergesetz. Danach ist der Strom von der Stromsteuer befreit, der in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht wird.
Wechselrichter sind betriebsnotwendig für Solaranlagen
Knack- und Angelpunkt des Streits war die Frage, ob es sich bei Wechselrichtern um solche Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit handelt. Entscheidend war in diesem Zusammenhang, ob die Wechselrichter der Stromerzeugung dienen oder zu diesem Zeitpunkt der der Stromerzeugungsvorgang bereits abgeschlossen ist. Technisch sind die Wechselrichter notwendig, um den in PV-Modulen aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umzuwandeln. Erst dann kann der Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist werden.
Während sich das Hauptzollamt und das Finanzgericht auf den Standpunkt stellten, dass bereits mit der Erzeugung von Gleichstrom der Stromerzeugungsvorgang abgeschlossen sei, vertrat die Klägerin, dass sie das Marktprodukt Wechselstrom verkaufe und der Wechselrichter daher mit dem PV-Modul eine zwingende technische Einheit bilde.
„Ist es Wechselstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, dann sei auch der Strom befreit, der zur Erzeugung von Wechselstrom benötigt werde.“
Dem folgte auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 (Az.: VII R 25/14). Im Unterschied zu Anlagen, die lediglich der Aufrechterhaltung der Stromerzeugung dienten (wie z.B. Biogasanlagen, in welchen lediglich die Energieerzeugnisse hergestellt werden und die daher nicht stromsteuerbefreit mit Strom versorgt werden können), seien Wechselrichter betriebsnotwendig. Ohne eine Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom könne die Solarparkbetreiberin den von ihr erzeugten Strom schlicht nicht verkaufen. Es kam dem Gericht also entscheidend darauf an, welches Produkt angeboten wird. Ist es Wechselstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, dann sei auch der Strom befreit, der zur Erzeugung von Wechselstrom benötigt werde.
Nach einer Reihe von Rückschlägen für die Branche, nicht zuletzt durch das Urteil des BGH zur Inbetriebnahme von PV-Anlagen (Urteil vom 9. November 2015, Az.: VIII ZR 244/14), kommt hier wieder ein Lichtblick für alle Solaranlagenbetreiber.
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Dr. Katrin Antonow ist seit 2007 als Rechtsanwältin, rechtliche Beraterin und Dozentin tätig. Seit 2013 berät sie als Mitarbeiterin der Kanzlei von Bredow Valentin Herz Anlagenbetreiber, Projektentwickler, Investoren und Energieversorgungsunternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere zu Fragen des Energie- und Stromsteuerrechts. Sie ist regelmäßig als Autorin und Referentin zu Fragen des Rechts der erneuerbaren Energien tätig.