Die Vertragserfüllungsbürgschaft als Sicherheit beim Erwerb von noch zu errichtenden Photovoltaikanlagen

Die Vertragserfüllungsbürgschaft als Sicherheit beim Erwerb von noch zu errichtenden Photovoltaikanlagen

Wird die Errichtung eines größeren Bauwerks in Auftrag gegeben, entstehen sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer hohe finanzielle Risiken.

So kann es aus Perspektive des Auftragnehmers passieren, dass der Besteller plötzlich nicht mehr zur Zahlung des vereinbarten Preises bereit oder wirtschaftlich nicht mehr dazu in der Lage ist.

Verlangt der Auftragnehmer daher entsprechende Vorauszahlungen, geht wiederum der Besteller das Risiko ein, dass sein Bauwerk nicht fertiggestellt wird und er zwar einen Rückzahlungsanspruch gegen den Auftragnehmer hat, dieser aber zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden ist. Beim Abschluss von entsprechenden Kauf- oder Bauverträgen ist also besondere Sorgfalt auf die Zahlungsbedingungen zu verwenden.

Gängige Sicherheit in Bauvorhaben:

Vertragserfüllungsbürgschaft

Im Baugewerbe ist es generell üblich, dass der Bauunternehmer zur Absicherung von Vorauszahlungen eine Sicherheit, z.B. in Form einer Vertragserfüllungs- oder Anzahlungsbürgschaft, gibt. Mit dieser wird der Auftraggeber vor der Insolvenz des Bauunternehmers geschützt.

Denn der Bürge, eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen, muss auf die Bürgschaft dann zahlen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mehr erfüllt bzw. erfüllen kann.

Unter Umständen kann sich der Bürge gegen die Auszahlung wehren, z.B. weil er – wie der Auftragnehmer – Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch geltend machen kann. Ob dies der Fall ist, hängt von der Ausgestaltung der Bürgschaft ab.

Vorauszahlungen beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen

Wird ein Unternehmen beauftragt, eine Photovoltaik-Anlage zu errichten, so ist die Interessenlage der Parteien ähnlich. Die in diesem Fall in der Regel verwendeten Verträge, die kauf- und werkvertragliche Regelungen kombinieren, sehen zur Zeit vielfach hohe Vorauszahlungen nach Vertragsschluss vor.

Vorauszahlungen sind zwar in bestimmter Höhe sachgerecht, da eine gewisse Vorfinanzierung häufig notwendig ist, um das Projekt realisieren zu können. Sehr hohe Vorauszahlungen sind aber auch ein Kennzeichen eines „überhitzten“ Marktes, in dem es Anbietern zu leicht fällt, einseitige Konditionen gegenüber investitionswilligen Käufern durchzusetzen.

Je nach Anlagengröße und Anteil der Vorauszahlung kann es sich dabei ohne Weiteres um sechsstellige Beträge handeln. Weitere Raten werden häufig nach Anlieferung der Module und anderer Anlagenkomponenten fällig.

Risiko: Ausfall des Anbieters

Problematisch kann es aus Käufersicht dann werden, wenn den Vorauszahlungen keine angemessenen Sicherheiten gegenüberstehen. Kommt das Vorhaben ins Stocken und/oder der Anbieter insgesamt in Schieflage, so kann es passieren, dass Aufträge nicht zu Ende gebracht werden.

Der Auftraggeber hat dann zwar in der Regel nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Rückzahlungsanspruch, kann diesen aber aufgrund der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Projektierers nicht mehr durchsetzen.

Zwar kann er je nach Gestaltung des Errichtungsvertrags und Projektstand möglicherweise zumindest die Übereignung der Komponenten (Module, Wechselrichter, Trafostation) verlangen, welche der Auftragnehmer bereits erworben und an den Anlagenstandort verbracht hat.

Deren Wert liegt aber häufig weit unter dem der noch zu errichtenden Anlage und gegebenenfalls sind die Komponenten selbst noch mit einem Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten belastet.

Fazit: Sicherheiten vereinbaren!

Es ist daher aus Käufersicht grundsätzlich ratsam, beim Kauf von Photovoltaikanlagen eine Bürgschaft zur Absicherung von Vorauszahlungen zu verlangen und dieses Thema mit dem Anbieter der Photovoltaikanlage zu verhandeln.

Vielfach werden Projektierer zwar auf die hohen Kosten einer solchen Bürgschaft hinweisen. Denn je nach Bonität und Bürgschaftsgeber liegen diese zwischen 0,75 und 5 Prozent der Bürgschaftssumme. Um diesen Bedenken zu entgegnen, können Auftragnehmer jedoch anbieten, die Kosten der Bürgschaft oder einen Teil davon zu übernehmen.

Sollte der Projektierer trotz Kostenübernahme nicht zur Stellung einer Sicherheit bereit sein oder aufgrund mangelnder Bonität eine Bürgschaft nicht zu einem angemessenen Preis anbieten können, ist aus Käufersicht sorgfältig zu überlegen, ob das Risiko eines Ausfalls des Verkäufers dennoch eingegangen werden soll.

Ergänzend sollte dann zumindest sichergestellt werden, dass der Fortschritt des Vorhabens sorgfältig dokumentiert wird und Raten erst fällig werden, wenn wesentliche Meilensteile des Projekts nachweislich erreicht worden sind.

Die vertraglichen Regelungen sollten zudem vorsehen, dass sämtliche Anlagenkomponenten unmittelbar nach Lieferung an den Auftraggeber übereignet werden und nicht erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. In jedem Fall empfiehlt es sich, dem Thema der Absicherung der Vorauszahlungen ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken, um möglicherweise hohe Verluste zu vermeiden.


Autorin: Dr. Katrin Antonow, von Bredow Valentin Herz

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