PV-Ausschreibungen: 7 Regelungen, die Sie noch nicht kannten
Die erste Runde der PV-Ausschreibungen ist in vollem Gange und die allgemeinen Rahmenbedingungen sind dabei weitgehend bekannt. Es gibt aber einige Sonderregelungen, die nicht kommuniziert wurden und die selbst erschlossen werden müssen. Wir zeigen die wichtigsten und kuriosesten Regelungen im Rahmen der PV-Ausschreibungen auf und stehen mit Tipps zur Seite.
1. Freiflächen werden nicht geprüft
Nimmt ein Bieter mit einer Freifläche an den PV-Ausschreibungen teil, wird dies von der Bundesnetzagentur stillschweigend hingenommen. Eine Prüfung der Fläche im Vorfeld der Ausschreibungen wird nicht durchgeführt. Daher kann es passieren, dass ein Bieter für seine Fläche zwar den Förderungszuschlag bekommt, bei der Registrierung seiner gebauten Anlage aber erfährt, dass die bebaute Fläche gar nicht gefördert wird. Der Bau wäre in diesem Fall umsonst gewesen.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Förderfähigkeit Ihrer Freifläche im Vorfeld!
2. Die PV-Anlage kann umziehen
Nimmt ein Bieter mit einer Freifläche an den PV-Ausschreibungen teil, bindet er sich mit einem Zuschlag an diese Fläche. Falsch! Erhält ein Bieter den Förderungszuschlag, muss er seine PV-Anlage nicht auf der angegebenen Fläche errichten. Er kann mit seinen Plänen umziehen und seine Solaranlage auf einer anderen Fläche als der ausgeschriebenen installieren. Kurios: Die zugesagte Förderung bleibt dabei erhalten! Lediglich 0,3 Eurocent würde der zugesagte Fördersatz im Falle eines Umzuges sinken.
Unser Tipp: Diese Senkung würde entfallen, wenn der Bieter ein einziges Modul auf der ursprünglich ausgeschriebenen Fläche installiert. Danach würde eine umgezogene PV-Anlage auch den anfänglich zugesagten Förderungssatz erhalten.
3. Ausschreibungslimit kann überstiegen werden
Jede Ausschreibungsrunde hat ein Limit der ausgeschriebenen Photovoltaik-Leistung. Wird bspw. eine maximale Leistung von 150 MW ausgeschrieben, kann diese mit dem letzten Bieter überschritten werden. Beispiel: Während einer Ausschreibungsrunde haben 30 Bieter den Zuschlag für die Förderung von Flächen in einer Gesamtgröße von 149,9 MW erhalten. Da das Maximum von 150 MW noch nicht erreicht ist, gehen die Ausschreibungen weiter. Es könnte also noch ein Bieter mit einer Fläche für eine 4 MW-Anlage (oder mehr) einen Zuschlag bekommen. In diesem Fall wäre das Ausschreibungslimit überschritten worden.
4. Max. 10 MW in einem Radius von 4 km
Neben dem allgemeinen Ausschreibungslimit gibt es aber auch noch andere Begrenzungen. So dürfen in einem Radius von 4 km maximal 10 MW Freiflächen gefördert und gebaut werden. Haben zwei Bieter unabhängig voneinander Zuschläge für zwei Flächen innerhalb eines Radius von 4 km erhalten, die insgesamt über 10 MW groß wären, wird die Anlage gefördert, die zuerst ans Netz angeschlossen wurde.
Unser Tipp: Verlieren Sie nach der Förderungszusage keine Zeit mit dem Bau und dem Anschluss Ihrer Anlage.
5. Rechte zur Förderung können verkauft werden
Mit der Zusage zur Förderung einer Freiflächenanlage gewinnt ein Bieter das Recht zum Bau und der Förderung seiner Photovoltaik-Anlage. Wie andere Projektrechte können auch diese Rechte zur Förderung verkauft werden. Allerdings geht das nur in einer bestimmten Form: Die Rechte können nur als Share-Deal und nicht als Asset-Deal verkauft werden.
Unser Tipp: Gründen Sie vor der Ausschreibung eine Projektgesellschaft, in dessen Namen Sie die Ausschreibungen durchführen. Im Falle einer Förderungszusage lägen die Rechte zur Förderung in dieser Projektgesellschaft. Diese Gesellschaft kann dann mit den Förderungsrechten als Share-Deal verkauft werden.
6. Ab 2016 auch benachteiligte Flächen bei PV-Ausschreibungen
Während sie in den ersten Ausschreibungsrunden noch nicht beachtet werden, dürfen ab 2016 auch benachteiligte Flächen an den PV-Ausschreibungen teilnehmen. Benachteiligte Flächen sind Berggebiete, schwach ertragfähige landwirtschaftliche Flächen und durch spezifische Nachteile gekennzeichnete Flächen. Allerdings dürfen in diesem Ausschreibungsjahr nur maximal 10 benachteiligte Flächen teilnehmen.
Unser Tipp: Melden Sie Ihre benachteiligte Fläche so früh wie möglich zu den PV-Ausschreibungen an. Das Landwirtschaftsministerium kann Auskunft darüber geben, ob es sich um eine benachteiligte Fläche handelt.
7. Keine Förderung für aufgeschüttete Deponien
Bislang wurden aufgeschüttete Deponien und betonierte Flächen als baufähige Flächen behandelt. Das hat sich nun geändert. Seit Beginn der PV-Ausschreibungen werden diese Flächen als „bauliche Anlagen“ gelistet und bekommen keine Förderung mehr. Eine Ausnahme greift nur, wenn besagte Flächen Teil einer Konversionsfläche sind. (Diese Ausnahme entfällt gänzlich. Auch als Teil von Konversionsflächen erhalten aufgeschüttete Deponien keine Förderung. Sie können allerdings weiterhin nach den üblichen EEG-Sätzen vergütet werden.)
Noch mehr Wissenswertes
- Eine im Rahmen der PV-Ausschreibungen erhaltene Förderungszusage gilt für exakt 20 Jahre. Beginn der Förderung ist der erste Tag der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage.
- Am Ende jeder Ausschreibungsrunde werden die Gewinner veröffentlicht.
- Bei gleicher Gebotshöhe bekommt die kleinere Fläche immer den Zuschlag zur Förderung.
Unser Tipp: Kleine Anlagen bekommen bei gleicher Gebotshöhe den Zuschlag und Bieter sind nicht an Flächen gebunden. Nehmen Sie daher mit vielen kleinen Flächen und Anlagen an den Ausschreibungen teil und schließen sie diese hinterher zu einer Anlage zusammen.