Überblick über die gesetzlichen Pflichten für Betreiber von PV-Anlagen

Überblick über die gesetzlichen Pflichten für Betreiber von PV-Anlagen

Welche gesetzlichen Pflichten haben Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage? Und zu welchen Rechtsfolgen können Verstöße führen? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Betreiberpflichten.

Gründe für Betreiberpflichten

Die Direktinvestition in Photovoltaikanlagen macht Sie zum EEG-Anlagenbetreiber. Entsprechend kommen Betreiberpflichten auf Sie zu. Es ist wichtig für Sie, dass Sie ein Grundverständnis für diese Pflichten entwickeln und sich nicht ungeprüft auf Dritte, wie z.B. Betriebsführer oder Installationsunternehmen, verlassen.

Denn die Rechtsfolgen können erheblich sein und treffen Sie als Betreiber. Fällig werden können Bußgelder, und in bestimmten Fällen kann sogar der Anspruch auf Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG, aktueller Stand: 2017) verloren gehen.

Überblick über Betreiberpflichten

Bei der Errichtung und dem Betrieb größerer Photovoltaikanlagen sind eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten zu beachten.

Dies sind technische Vorgaben für den Netzanschluss wie eine Pflicht zur Zertifizierung von Komponenten und Gesamtanlagen, für Anschlussbedingungen des Netzbetreibers oder zur technischen Ausstattung der Anlage (Fernsteuer-Einrichtungen oder spezielle Zähler). Neben den energierechtlichen Pflichten müssen allgemeine öffentlich-rechtliche Anforderungen (z.B. Genehmigungspflicht) und allgemeine steuerliche Pflichten beachtet werden.

Die energierechtlichen Pflichten unterscheiden sich danach, wie der Strom genutzt wird:

Strom wird in das Netz eingespeist:

  • mit gesetzlicher Förderung (z.B. Direktvermarktung im Marktprämienmodell nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz)
  • ohne gesetzliche Förderung (z.B. Direktvermarktung mit PPA und Herkunftsnachweisen)

Strom wird vor Ort genutzt:

  • zur Direktlieferung
  • zur Eigenversorgung

Bei allen Nutzungsarten können Sonderkonstellationen, wie Batteriespeicher oder Elektromobilitäts-Anwendungen, zusätzliche Anforderungen mit sich bringen.

Die energierechtlichen Pflichten sind über eine Vielzahl von Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), im EEG und im Stromsteuerrecht (StromStG und StromStV) verteilt und lassen sich grob unterteilen in:

  • Fördervoraussetzungen
  • technische Ausstattungspflichten
  • Mess- und Abrechnungspflichten
  • Melde- und Mitteilungspflichten sowie
  • Pflichten zur Entrichtung bestimmter Abgaben und Umlagen

Die Anzahl der Regelungen und deren Komplexität hat zugenommen. Gerade im gewerblichen Bereich „interagieren“ die Betreiberpflichten mit anderen Pflichten, die für das Unternehmen schon vor dem Betrieb der Photovoltaikanlage galten, etwa zur Inanspruchnahme von Begünstigungen beim Strombezug (z.B. reduzierte Netzentgelte, Stromsteuerentlastungen, EEG-Umlage-Reduzierungen).

Besonders bei größeren Anlagen sowie komplexeren dezentralen Energiekonzepten ist eine qualifizierte Rechtsberatung zu empfehlen.

Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister

Alle Photovoltaikanlagen wie auch Batteriespeicher, Blockheizkraftwerke etc. müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden – auch diejenigen ohne EEG-Förderung.

Dafür gibt es ein Webportal. Binn­en eines Monates müssen darüber der Anlagenbetreiber und die Inbetriebnahme gemeldet werden. Gleiches gilt für wichtige Änderungen an der Photovoltaikanlage, z.B. Betreiberwechsel oder Leistungsänderungen.

Verstöße gegen die Registrierungspflicht können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. So entfällt gegebenenfalls der Anspruch auf eine Förderung nach dem EEG, solange die Inbetriebnahme oder eine Leistungserhöhung nicht an das Register gemeldet worden sind. Auch ein Bußgeld kann hier fällig werden.

Pflichten bei geförderten Anlagen

Die gesetzlichen Anforderungen an Photovoltaikanlagenbetreiber richten sich nach der Anlagengröße.

Anlagen mit über 100 kW installierter Leistung werden nur nach EEG gefördert, wenn der Strom mittels Marktprämie direkt vermarktet wird; diese ist an folgende Anforderungen gekoppelt:

Die Anlage muss sich auf einer förderfähigen Fläche befinden. Dies sind unter anderem Gebäudedächer und sonstige bauliche Anlagen. Dazu kommen noch einige Freiflächen in Betracht, bei denen das Gesetz allerdings unterschiedliche Anforderungen stellt, wie z.B. sog. Konversionsflächen, Seitenrandstreifen von Autobahnen oder Bahntrassen oder Flächen, die in älteren Bebauungsplänen als Gewerbe- oder Industrieflächen ausgewiesen worden sind.

Für manche Flächen werden spezielle Bebauungspläne vorausgesetzt. Die Förderfähigkeit der jeweiligen Fläche sollte unbedingt in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Die Anlage muss durch den Netzbetreiber und den Direktvermarkter fernsteuerbar sein. Der Netzbetreiber muss jederzeit die Ist-Einspeisung der Anlage abrufen können.

Dem Netzbetreiber muss eine Direktvermarktung mit Marktprämie bis zum Ende des Vorvormonats angezeigt werden, damit die Vergütung nicht gekürzt wird. Im Direktvermarktungsvertrag mit dem Direktvermarkter müssen die Verantwortlichkeiten geregelt werden.

Anlagen mit mehr als 750 kWp installierter Leistung müssen an einer Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur teilnehmen und dort einen Zuschlag erhalten, um die Marktprämie in Anspruch nehmen zu können. Dafür sind finanzielle Sicherheiten zu hinterlegen.

Nach dem Zuschlag muss eine sogenannte Förderberechtigung bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Bei Ausschreibungen gelten strenge Fristen und formale Vorgaben, ohne deren Einhaltung Sie als Bieter von der Ausschreibung ausgeschlossen werden können.

Wenn eine bezuschlagte Anlage nicht rechtzeitig realisiert wird, muss eine Strafe („Pönale”) gezahlt werden. In diesem Fall behält die Bundesnetzagentur ihre Sicherheiten ein. Den Strom aus Ausschreibungs-Anlagen dürfen Sie bis auf wenige Ausnahmen nicht zur eigenen Versorgung nutzen.

Freiflächenanlagen mit einer Größe von über zehn MW können keine Förderung nach dem EEG erhalten. Bei den Schwellenwerten (750 kW/10 MW) müssen Sie aufpassen: Es gibt Fälle, in denen verschiedene Photovoltaikanlagen – gegebenenfalls auch unterschiedlicher Betreiber – zusammengefasst betrachtet werden.

Dadurch können die zuletzt realisierten Anlagen aus der Förderung fallen bzw. der Ausschreibungspflicht unterliegen. Informieren Sie sich beispielsweise bei der Baubehörde vor Ort, ob in einem Zeitraum von 24 Monaten vor der Inbetriebnahme im Umkreis von zwei Kilometern in derselben Gemeinde bereits andere Freiflächenanlagen in Betrieb genommen worden sind oder werden.

Bei Anlagen, die ihre Förderung im Wege einer Ausschreibung ersteigert haben, gilt zudem das Eigenversorgungsverbot nach dem EEG. Danach entfällt die Förderung für das gesamte Kalenderjahr, wenn der Anlagenbetreiber – außer in bestimmten Ausnahmefällen – Strom aus der Photovoltaikanlage auch zur Eigenversorgung nutzt.

Bei sehr großen Solarparks können zudem weitere Pflichten bestehen, etwa zur Meldung der EEG-Förderzahlungen im Rahmen der sog. Transparenzpflichten bei der Bundesnetzagentur oder nach den Vorgaben der europäischen Energie-Großhandelsregulierung (REMIT-Verordnung) bei der Markttransparenzstelle.

Pflichten bei dezentralen Energiekonzepten

Wenn Sie vor Ort Dritte mit Strom beliefern, gelten grundsätzlich alle Pflichten des Energiewirtschaftsgesetzes für Energieversorgungsunternehmen. Sie müssen dann Stromlieferverträge und Stromrechnungen formell richtig gestalten. Für jede gelieferte Kilowattstunde Strom muss die volle EEG-Umlage bezahlt werden.

Ausnahmen davon gibt es, wenn Abnehmer nach EEG als stromkostenintensives Unternehmen gelten. Eine geeichte Messung und Meldung an Übertragungsnetzbetreiber ist obligatorisch.

Wenn Sie den Strom ausschließlich selbst nutzen, müssen Sie diese Strommengen dem Verteilnetzbetreiber mitteilen, damit hierauf die EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent in Rechnung gestellt werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die EEG-Umlage entfällt.

Das ist zum Beispiel  bei Anlagen kleiner als 10 kWp und  bis zu 10 MWh pro Jahr oder bei Anlagen mit Bestandsschutz der Fall.

Wird eine Anlage gemischt genutzt, sprich zur Eigenversorgung und Belieferung Dritter, müssen Sie Ihre Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber melden.

Auch wenn der Eigenverbrauch nicht im „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ oder eine Netzdurchleitung stattfindet, kann dies der Fall sein. Denn dann fällt die volle EEG-Umlage für den Selbstverbrauch an. Solche Sachverhalte sollten vorab durch spezialisierte Berater geprüft werden.

Beim Betrieb von Batteriespeichern und/oder Elektromobilitätsladesäulen gelten wiederum spezielle energierechtliche Pflichten, die ggf. zusätzlich zu beachten sind (z.B. verschiedene Registrierungs- und Meldepflichten, Pflichten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss sowie mit Mess- und Abrechnungsvorgaben).

Pflichten bei direkten Stromlieferverträgen

Anstelle einer Förderung können Sie Ihren Strom über Stromlieferverträge (PPA – Power Purchase Agreement) vermarkten. Bei der Genehmigung, dem Netzanschluss und den Meldungen gelten dieselben Pflichten wie sonst auch.

Regelungen, die sich auf den Förderanspruch beziehen, gelten hingegen in diesem Fall nicht. Im PPA sollten alle gesetzlichen Pflichten zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromabnehmer angemessen verteilt werden.

Stromsteuerliche Pflichten

Auch das Stromsteuerrecht stellt gesetzliche Anforderungen an Photovoltaikanlagenbetreiber. Die konkreten Pflichten hängen von der Anlagengröße und dem genauen Nutzungskonzept ab und können, insbesondere bei dezentralen Drittbelieferungen und/oder dem Betrieb von Anlagen > 2 MW, etwa die Anmeldung beim Hauptzollamt als sog. „kleiner Versorger“, die Versteuerung von Strommengen und verschiedene Dokumentations- und Mitteilungspflichten betreffen.

Bei Verstoß gegen diese Pflichten drohen Bußgelder; im ungünstigsten Fall können auch vorwerfbare Steuerverkürzungen zur Debatte stehen.


Dieser Beitrag wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin, von Bredow Valentin Herz, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.

Dieser Artikel wurde in unserem Betreiberleitfaden veröffentlicht. Alle weiteren Artikel und Informationen zum Betrieb von gewerblichen PV-Anlagen finden Sie unter: Milk the Sun – PV-Betreiberleitfaden.

Bildquelle: Shutterstock – Indypendenz

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