Das Kreuz mit Steuern und Cash-Flow IV: Die Stille Beteiligung
Aus der Reihe Photovoltaik Steuern zeigen die Autoren, Steuerberater Alexander Hill und Rechtsanwalt Klaus Finck in ihrem aktuellen Gastbeitrag auf, welche Möglichkeiten die Stille Beteiligung als steuerliches Gestaltungselement der sogenannten „Steuersatzspreizung“ beim Erwerb einer PV-Anlage bietet. Dieser Artikel ergänzt die bisherigen Beiträge zu diesem Themenkomplex:
- Teil: Optimierung durch Familiensplitting
- Teil: Beteiligung von Minderjährigen am PV-Betrieb
- Teil: Die doppelte Abschreibung
Die Ausgangssituation
Nachdem Schulze und Schmitt ihre Photovoltaikanlagen gemäß den vorangegangenen Artikeln steuerlich optimiert „losgeworden“ sind, haben sie wieder Lust auf eine neue PV-Anlage. Sie haben auch schon eine schöne auf Milk the Sun PV Marktplatz gefunden. Die PV-Anlage kostet 500 T€, erwirtschaftet einen Stromerlös von 50 TEUR p.a., sämtliche Kosten incl. Abschreibung betragen 30 T€ p.a., somit verbleibt ein Gewinn von 20 T€ p.a. Die Schulze & Schmitt II GbR wurde im Vorjahr vorausschauend schon gegründet. Schulze und Schmitt unterliegen dem Spitzensteuersatz mit 42% zzgl. Solidaritätszuschlag, somit 44,31 %. Die nachfolgenden Ausführungen sind aus Gründen der Verständlichkeit stark vereinfacht, und zum Beispiel auch ohne Gewerbesteuer dargestellt. Für die Durchführung der Gestaltung sind diverse Nebenbedingungen zu beachten.
Schulze und Schmitt haben zusammen 80 T€ Eigenkapital zur Verfügung und wollen einen Kredit bei der Bank i.H.v. 180 T€ aufnehmen, die fehlenden 240 T€ sollen die Ehegattinnen zur Verfügung stellen.
Die Stille Beteiligung
Die vermögenden Ehegattinnen sind bereit, jeweils 120 T€, zusammen 240 T€, ihren Ehegatten bzw. der Schulze & Schmitt II GbR zum Erwerb der Photovoltaikanlage zur Verfügung zu stellen, nachdem es auf der Bank keine Zinsen gibt. Zu verschenken haben beide auch nichts, daneben sind sie finanziell von ihren Ehegatten völlig unabhängig.
Die Ehegattinnen hätten die Möglichkeit einer Darlehensgewährung, möchten jedoch mehr als die üblichen Zinsen und riskieren auch ihr Geld, sollte die PV-Anlage verloren gehen.
Deshalb kommen sie zu dem Ergebnis, dass sie sich an der Schulze & Schmitt II GbR gemäß einem entsprechenden Vertrag mit 240 T€ still beteiligen.
Demnach stellen die beiden Ehegattinnen der Schulze & Schmitt II GbR das Geld zur Verfügung und erhalten als Ergebnisbeteiligung einen entsprechenden Gewinn im Verhältnis des geleisteten „Eigenkapitals“ im Verhältnis von 80 T€ (Schulze und Schmitt) und 240 T€ (Ehegattinen) somit ¾ oder 75%.
Vorteilsberechnung
Die 75 % (Gewinnanteil) x 20 T€ (Gewinn) = 15 T€ lassen sich die Ehegattinnen jährlich auszahlen. Dies entspricht einer Rendite von 6,25%, aus steuerlichen Gründen ist diese auf 12,5% p.a. zu deckeln.
Diese Ergebnisbeteiligung i.H.v. 15 T€ ist bei der Schulze & Schmitt II GbR als Betriebsausgaben zu erfassen und mindert den Gewinn und somit die Steuerlast von Schulze und Schmitt um
15 T€ x 44,31% = 6.646,50 €.
Die Ehegattinnen erzielen im Gegensatz zu Schulze und Schmitt nicht gewerbliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese sind nach Abzug des Freibetrages mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag pauschal (in summa 26,375 %) zu versteuern. Demnach haben die Ehegattinnen im Rahmen der Zusammenveranlagung (keine weiteren Kapitaleinkünfte unterstellt) folgende Steuerbelastung aus Ihrer Ergebnisbeteiligung:
7.500 € pro Ehegattin
./. 1602 € pauschaler Freibetrag jeweils für das Ehepaar Schulte und Schmitt
= 5.898 € zu versteuernde Kapitaleinkünfte
x 26,375% pauschaler Steuersatz
= 1.555,60 € pro Ehegattin
Somit in Summe für beide Ehegattinnen eine Steuerbelastung i.H.v 1.555,60 € x 2 = 3.111,20 €.
Damit errechnet sich für beide Familien ein Steuervorteil:
6.646,50 € (Steuerentlastung Schulze & Schmitt II GbR)
abzüglich Steuerbelastung der Ehegattinnen in Höhe von 3.111,20 €
= 3.535,30 €.
Über die Laufzeit der Photovoltaikanlage von 20 Jahren errechnet sich somit ein Steuervorteil von über 70 T€.
Optionale Gestaltungsmöglichkeiten
Diese Steuerersparnis ist den Ehegattinnen aber nicht genug, deshalb verschenken Sie die stille Beteiligung an ihre jeweiligen minderjährigen Enkel, die dann gar nichts mehr versteuern…
Rechtliche Ergänzung
Die Ehegattinnen beteiligen sich an dem Photovoltaikunternehmen der Schulze & Schmitt II GbR in Form einer sogenannten typisch stillen Gesellschaft. Bei dieser sind die stillen Gesellschafter nur am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt. Die Verlustbeteiligung ist auf den Betrag der Einlage beschränkt, sie kann auch vollständig ausgeschlossen werden. Eine Beteiligung an etwaigen stillen Reserven des Unternehmens der GbR – hier ggfs. in der Photovoltaikanlage – besteht nicht. Auch hat der typisch stille Gesellschafter nur das Recht auf Einsicht in die Bücher der GbR, keine weitergehenden Stimm- und Kontrollrechte. Diese geringen Rechte des typisch stillen Gesellschafters führen dazu, dass er steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Ein atypisch stiller Gesellschafter ist hingegen auch an den stillen Reserven beteiligt und hat mindestens die Rechte eines Kommanditisten. Er erzielt daher steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Bei der Schenkung einer typisch stillen Beteiligung ist einiges zu beachten:
Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig und müssen daher zwingend vertreten werden. Minderjährige ab dem Alter von sieben Jahren sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind und bedürfen für ihre Willenserklärungen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Bei Rechtsgeschäften zwischen Eltern und minderjährigen Kindern sind erstere von der Vertretung ausgeschlossen. Es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Amtsgericht. Bei Minderjährigen ab sieben Jahren ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter allerdings nicht erforderlich, wenn die Kinder lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, § 107 BGB. Für die Schenkung einer typisch stillen Beteiligung bedeutet dies: ist zum Zeitpunkt der Schenkung die Einlage bereits vollständig geleistet und beinhaltet der Gesellschaftsvertrag keine über die Zahlung der Einlage hinaus gehenden Verpflichtungen des stillen Gesellschafters (wie z.B. ein Wettbewerbsverbot) und besteht keine Verlustbeteiligung, so ist keine Einwilligung erforderlich und damit auch nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Es empfiehlt sich jedoch, sicherheitshalber in derartigen Fällen vor der Schenkung beim Familiengericht anzufragen und ggfs. von diesem ein Negativattest einzuholen, dass die Schenkung ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist und deshalb weder ein Ergänzungspfleger noch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sind. Dies ist auch zur Argumentation gegenüber dem Fiskus sinnvoll, da zivilrechtlich unwirksame Verträge mit Minderjährigen auch steuerlich nicht anerkannt werden.
Schenkungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Fehlt diese, so wird der Formfehler allerdings mit Vollzug der Schenkung geheilt. Bei der Formulierung des Schenkungsvertrages ist daher auf den möglichst sofortigen Vollzug zu achten.
Über die Autoren:
Dieser Artikel ist verfasst von Klaus G. Finck, Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Partner der FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, der auch selbst Photovoltaikanlagen betreibt.
sowie Dipl. Kfm. Alexander M. Hill, Steuerberater und Partner der Ratzke Hill PartG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München, der selbst auch diverse Photovoltaikanlagen betreibt.