Vom Verhalten im Schadensfall bis zu Obliegenheiten: Ein PV-Versicherungsexperte gibt Antworten

Vom Verhalten im Schadensfall bis zu Obliegenheiten: Ein PV-Versicherungsexperte gibt Antworten

Robert Armstroff ist Senior Risk Consultant bei Mesterheide GmbH Insurance Brokers & Riskamanagers. Im Gespräch erklärt er, was PV-Betreiber im Schadenfall tun sollten, was auf jedenfall zu vermeiden ist, was Obliegenheiten sind und wie es mit Kündigungsmöglichkeiten von Versichererseite und von Versichertenseite aussieht.

Milk the Sun: Wenn ein Versicherungsfall eintritt, was sollte der PV-Betreiber als erstes unbedingt tun?

Robert Armstoff: Praktisch kann man drei Ratschläge geben:

Handeln, als wenn man nicht versichert wäre. Damit wäre ein häufiger Streitpunkt aus der Welt geräumt, nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Schadensminderungsobliegenheit, landläufig Schadensminderungspflicht genannt. Diese hat der Gesetzgeber in § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und § 254 BGB normiert, wobei sich die Schadensminderungsobliegenheit auf die versicherten Sachen, nicht auf die Entschädigungspflicht des Versicherers bezieht. Zu beachten ist, dass der Versicherer nicht für Mehrkosten durch leichte oder grobe fahrlässige Verzögerung der Wiederherstellung oder zu teurer Wiederherstellung haftet.

Die Dokumentation des Schadens ist der zweite Punkt. Hier sollte man nicht an Bildern sparen und auf deren Qualität achten. Idealerweise fotografiert man immer vom Großen ins Kleine. Am Beispiel eines Kabelbruchs wäre das vom Dach, Modulreihe, Modul, Kabel bis zur Bruchstelle. Bei einem Wechselrichter wäre noch das Typen zu fotografieren. Das Ganze kann durch Skizzen, die technische Dokumentation und Kostenvoranschläge vervollständigt werden. Ziel ist es, einem Schadenbearbeiter am Schreibtisch eine schlüssige Darstellung des Schadens zu liefern und so die Regulierung zu beschleunigen.

Punkt drei ist die Kommunikation mit dem Schadensbearbeiter. Diese kann direkt stattfinden, als Makler übernehmen wir das für unsere Mandanten. Die Absprache ist unabdingbar, wenn sich das Schadensausmaß durch unvorhergesehene Kosten, nicht erkannte Schäden oder Verzögerungen wie beispielsweise Lieferschwierigkeiten, Wetterlage, usw., vergrößert.

Milk the Sun: Was sind die größten Fehler, die man im Schadenfall als Betreiber machen kann?

Robert Armstoff: Zunächst, wenn man die drei genannten Punkte missachtet. Die Pflichten reichen bis zu Einleitung beweissichernder Maßnahmen, um dadurch einen Regress des Versicherers gegen den Schadensverursacher zu ermöglichen.

Für den Betreiber ist sicherlich der größte Fehler, dass er einen vermeidbaren Schaden zugelassen hat. Eine Wartung und Pflege der Anlage gehört einfach dazu, genauso wie eine Installation durch einen zertifizierten Errichter.

Der QSVD (Qualitätsverband Solar- und Dachtechnik e. V.) definiert sinnvolle und praktisch relevante Richtlinien für eine Errichtung und Wartung von PV-Anlagen. Ist die Anlage in Schuss, kann ich mir keinen nicht versicherten Schaden – mal abgesehen von Verschleiß – vorstellen.

Milk the Sun: Was sind Obliegenheiten und welche Rolle spielen diese im Schadensfall?

Robert Armstoff: Im Schadenfall tritt die Wahrheit zu Tage. Das ist der Zeitpunkt, an dem der geschlossene Vertrag halten muss, was er verspricht. Als Makler hat man einen Überblick darüber, was am Markt möglich ist. Aber nicht die Gewähr, dass der Versicherer leistet, dazu gibt es sogenannte gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten, die dem Versicherer die Möglichkeit geben, die Schadenszahlung zu kürzen, ganz zu verweigern oder sogar den Vertrag anzufechten. Hier ein paar Beispiele:

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht, wenn man dem Versicherer verschweigt, dass es Vorschäden gab, dass der Vorversicherer gekündigt hat oder die Risikosituation falsch dargestellt hat, kann der Versicherer zur Leistung teilweise oder ganz frei sein.
  • Installation, die nicht den technischen Vorschriften entspricht.
  • Meldepflichten bei Gefahrerhöhung, das kann die Umnutzung des Gebäudes sein, auf dem eine Dachanlage installiert ist. Das ist aber auch der fehlende Zaun an einer Freiflächenanlege.
  • Auskunfts- und Belegpflicht im Schadenfall: Was der Betreiber nicht belegen kann, kann der Versicherer auch nicht bezahlen.

Milk the Sun: Was sollte ein PV-Betreiber tun, wenn die Versicherung sich weigert den Schaden zu bezahlen?

Robert Armstoff: Als Makler analysiert man erst einmal die Gründe für eine Ablehnung, d.h.:

  • Wo steht denn im Vertrag oder Gesetz, dass nicht gezahlt werden muss?
  • Woher hat der Sachverständige die Daten und worauf stützen sich die Annahmen?

Oftmals werden Grundsätze in der Regulierungspraxis nicht beachtet. Das liegt zum Teil an den personell schlecht ausgestatteten Schadenabteilungen der Versicherer.

Es werden Sachverständige, die oft von Versicherern im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden als besonders geeignet benannt werden, eingesetzt, die keine Rücksicht auf die Rechtslage nehmen und bei denen Versicherer-freundliche Regulierungskonventionen erkennbar werden.

Hier hilft ein Sachverständigenverfahren, die fachkundige Argumentation des Maklers und im Zweifel die Deckungsklage.

Milk the Sun: Darf eine Versicherung den Versicherungsvertrag im Versicherungsfall kündigen?

Robert Armstoff: Da muss man noch einmal ausholen. Versicherung bedeutet, dass Risiken einzelner im Kollektiv und in der Zeit ausgeglichen werden. Das geschieht durch die Gemeinschaft der Versicherten. Das ist die idealisierte Erklärung, warum ein Versicherer die Möglichkeit per Gesetz bekommt, nach einem Schadenfall zu kündigen. Es geht also darum, schwarze Schafe zu hindern, die Gemeinschaft der Versicherten zu schädigen. Somit besteht auf Seiten des Versicherers, als auch auf Seiten des Versicherten das gleiche Interesse.

Abgesehen davon wollen die Shareholder der Versicherungen Geld verdienen, da hilft es, so wenig wie nötig Schadenzahlungen zu leisten. Somit müssen schlechte Risiken aussortiert werden. Dass geschieht bei kleinen Risiken automatisch und wird durch den Computer bestimmt.

Auf der anderen Seite haben die Versicherungsnehmer im Schadenfall die ersten Erfahrungen mit der Güte des abgeschlossenen Vertrages gemacht. Der Gesetzgeber bietet dem Versicherungsnehmer an dieser Stelle die Möglichkeit, diese Vertragssituation zu überdenken.

Beide Vertragspartner, also der Versicherer und der Versicherungsnehmer, haben nach einem Versicherungsfall ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies ist geregelt im § 92 des VVG (Versicherungsvertragesgesetz). Das außerordentliche Kündigungsrecht gilt für die Dauer von einem Monat nach Abschluss der Regulierungsverhandlungen.

Als Makler prüfen wir die Versicherbarkeit von Risiken und kommen ggf. im Namen des Versicherungsnehmers einer Kündigung durch den Versicherer zuvor, dies erleichtert die Installation einer möglichen Anschlussdeckung erheblich.

Danke an Robert Armstroff und MRH Trowe für die Beantwortung unserer Fragen.

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