Wissenswertes zu PV-Anlagen Gewährleistungsrechten und Garantien

Wissenswertes zu PV-Anlagen Gewährleistungsrechten und Garantien

Die Erträge Ihrer Photovoltaikanlage bleiben hinter den Erwartungen zurück? Was ist der Grund?

Bevor Sie Anlagenbauer oder Hersteller kontaktieren, sollten Sie zunächst klären, ob die Leistung wirklich zu gering ist oder Ihre Erwartung zu hoch. Liegt jedoch tatsächlich eine Minderleistung vor, gibt Ihnen die folgende Darstellung einen Überblick über Ihre Rechte.

Zunächst ist zu klären, wer für die Minderleistung verantwortlich ist. Hier kommen verschiedene Vertragsbeziehungen und damit verschiedene Rechte und Pflichten in Betracht.

Anspruchsgrundlagen

Bei einer fehlerhaften Prognose: Zunächst ist zu prüfen, ob die Geringleistung auf fehlerhafte Berechnungen oder Zusagen des Projekt-/Projektrechteverkäufers zurückgeht. Hier sind auch Prospekthaftungsansprüche zu prüfen.

Bei einer fehlerhaften Installation: Wenn der Bauunternehmer mangelhaft geleistet hat und es dadurch zu Minderleistungen der Anlage kommt, bestehen aus den Werkverträgen zumindest Gewährleistungsansprüche. Gewährleistungen sind gesetzliche Bestimmungen zur Mängelhaftung im Kauf- und Werkvertragsrecht.

Von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten kann nicht ohne Weiteres durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden – diesbezügliche Klauseln sind unwirksam. Gehen Sie also von einem Mangel aus, können Sie von Ihrem Vertragspartner die sogenannte Nacherfüllung, sprich Reparatur oder Austausch, verlangen.

Tut er das nicht in einer gesetzten, angemessenen Frist, können Sie unter Umständen vom Kauf zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Bei fehlerhaften Anlageteilen: Auch das Kaufrecht enthält Gewährleistungsrechte, die es zu beachten gilt. Zudem werden seitens der Verkäufer teilweise auch Photovoltaikgarantien angeboten. Im Gegensatz zu Gewährleistungen sind Photovoltaikgarantien freiwillige Zusagen oder Verpflichtungen des Garantiegebers.

Bei Photovoltaikgarantien ist aber stets zu prüfen, ob es sich hierbei um bloße Zusagen oder echte Garantien mit den sich daraus ergebenden Sonderrechten handelt.

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Wie ist bei einem Mangel vorzugehen?

In einem ersten Schritt ist zu identifizieren, um welchen Vertragstypus es sich handelt, bei dem die Störung aufgetreten ist.

Bei einem Werkvertrag muss bei Vorliegen von Mängeln dem Bauunternehmer stets zunächst unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt werden. Wenn diese Vorgehensweise nicht zum Erfolg führt, kann bei erheblichen Mängeln oder Verzug des Bauunternehmers der Vertrag gekündigt werden.

Geht es um Ansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller der Solaranlage, im Verhältnis zu dem ein Kaufvertrag geschlossen ist, kann der Käufer zunächst auch nur unter Fristsetzung Nacherfüllung verlangen und dann gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten.

Worauf müssen Sie dringend achten?

Als Käufer einer Solaranlage müssen Sie darauf achten, dass Sie als Kaufmann gemäß § 377 HGB dazu verpflichtet sind, die gelieferten Teile, Komponenten etc. unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang mit der Anlieferung auf Vollständigkeit und sonstige Einwandfreiheit zu prüfen.

Hier geht es z.B. auch um mögliche Transportschäden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach und werden Ihrerseits erkennbare Schäden, Mängel oder die Unvollständigkeit nicht gerügt, so sind nach § 377 HGB sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer/Hersteller ausgeschlossen. Das kann im Einzelfall sehr einschneidend sein.

Welche Verjährungsfrist gilt für die Gewährleistung?

Bei Kaufverträgen gilt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. In Bezug auf die Leistung des Bauunternehmers gilt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit die Solaranlage als Bauwerk zu qualifizieren ist, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Für den Fall, dass bei dem Bauvertrag die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart wird, die besondere Bestimmungen für Bauverträge enthält, ist regelmäßig wiederum nur eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren vereinbart (§ 13 Abs. 4 Nr. 1, S. 1 VOB/B). Trotz Vereinbarung der VOB/B können in dem Vertrag aber auch andere Gewährleistungsfristen vereinbart sein.

Kommt die Anlage vom Investor, kann es bei Fehlfunktionen der Anlage schnell zur sogenannten Schnittstellenproblematik kommen, bei der nicht einwandfrei festgestellt werden kann, worauf die Mangelhaftigkeit zurückzuführen ist. Hiervon hängt dann jedoch ab, ob etwa nur eine zweijährige oder doch fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt und auch zuletzt streitig bleibt, wer für den Mangel einzustehen hat (Verkäufer/Hersteller oder Bauunternehmer?).

Jeder Anlagenbauer oder sonst in diesen Prozess Eingebundener ist bestens beraten, wenn er sich im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag, die möglichen Konsequenzen sowie die geltenden Bestimmungen im Vorfeld umfassend durch einen Anwalt beraten lässt.

Selbst für versierte Kaufleute, denen die jeweilige rechtliche Materie nicht ganz fremd ist, bestehen aufgrund der Feinheiten, die es zu berücksichtigen gilt, erhebliche Risiken, wenn sie in Unkenntnis der haftungsrechtlichen Folgen in Eigenregie die Abwicklung vornehmen.

Erfahrene Berater können mit einfachen Konzepten und fachkundigem Auge schon in kurzer Zeit die zum Teil beträchtlichen Risiken für Sie auf ein Minimum reduzieren.


Dieser Beitrag wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwalt Benjamin Bernhard, ZMUDAbernhard Rechtsanwälte.

Dieser Artikel wurde in unserem Betreiberleitfaden veröffentlicht. Alle weiteren Artikel und Informationen zum Betrieb von gewerblichen PV-Anlagen finden Sie unter: Milk the Sun – PV-Betreiberleitfaden.

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