Bundesregierung plant Beschleunigung bei Genehmigungsverfahren für Solarparks
Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über erneuerbare Energien (EU) 2023/2413 (RED III) verabschiedet, der die Bereiche Windenergie an Land, Solarenergie und Energiespeicheranlagen am selben Standort betrifft. Damit einhergehen dürfte auch der beschleunigte Ausbau von Solarparks.
Bis 2030 ein Anteil von 42,5 Prozent an Energie aus erneuerbaren Quellen
Die EU-Richtlinie (2018/2001) zur Förderung erneuerbarer Energien, zuletzt im Jahr 2023 überarbeitet, legt fest, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 Prozent steigen muss. Zur Erreichung dieses Ziels sieht die EU-Richtlinie insbesondere Maßnahmen vor, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien erheblich zu beschleunigen.
Ergänzend teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen für alle Vorhaben, auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten, umgesetzt werden. Dazu soll es Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes geben. So sollen beispielsweise die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ab dem 21. November 2025 elektronisch durchgeführt werden, was ebenfalls der Beschleunigung der Verfahren dienen wird.
Beschleunigungsgebiete
Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie- und Solarenergieanlagen sowie die dazugehörigen Energiespeicher. Diese Regelung wird im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz verankert. Wie der Trend bei fertigen Anlagen aussieht, lesen Sie in diesem Blog-Beitrag.
Für die Beschleunigungsgebiete gilt, dass dort in Zukunft Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), Prüfungen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten, artenschutzrechtliche Prüfungen und Prüfungen nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mehr im Rahmen der Genehmigungsverfahren für einzelne Anlagen durchgeführt werden müssen.
Für Freiflächenanlagen wie einen Solarpark heißt es wörtlich: „Für Solarenergiegebiete, die im Flächennutzungsplan gleichzeitig als Beschleunigungsgebiete nach § 249c BauGB ausgewiesen werden, bedarf es keiner eigenständigen UVP-Pflicht. In diesen Gebieten tritt das Screening nach § 6c WindBG an die Stelle dieser Prüfung.“
Kritik vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (bdew) kritisiert allerdings, dass außerhalb von Beschleunigungsgebieten „eine gegebenenfalls erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung im bauaufsichtlichen Verfahren nach den jeweiligen Landesbauordnungen durchzuführen [ist]“, wie es im Referentenentwurf heißt. Das sei umso problematischer, als der Entwurf noch nicht an die UVP-bezogenen Besonderheiten bei Solaranlagen angepasst sei.
Positiv wird allerdings gesehen, dass Energiespeicher in den Beschleunigungsgebieten die gleiche Bevorzugung genießen wie der Windrad- und Solarausbau.