Repowering: Was Sie beim Ersetzen von Modulen beachten sollten

Repowering: Was Sie beim Ersetzen von Modulen beachten sollten

Erbringt eine Photovoltaikanlage nicht (mehr) die erwartete Leistung, liegt es nahe, die Anlage einfach zu „repowern“, also die Module zu ersetzen. Rechtsanwältin Margarete von Oppen und Rechtsanwältin Dr. Andrea Schmeichel, LL.M. aus der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein geben einen kurzen Überblick was beim Repowern von PV-Anlagen zu beachten ist.

Diese vermeintlich einfache Lösung kann jedoch dazu führen, dass der in den ersetzenden („neuen“) Modulen erzeugte Strom nur nach dem (niedrigeren) Vergütungssatz vergütet wird, der im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme gilt oder sogar ausschreibungspflichtig ist.

Nur ausnahmsweise gilt nach einer Ersetzung von Modulen der Vergütungssatz für die „alten“ Module. Das EEG stellt besondere Anforderungen an Ersetzungsgrund, Ersetzungsstandort und Leistung (§ 38b Abs. 2 EEG, § 48 Abs. 4 EEG). Die Regelung gilt inhaltlich über verschiedene Übergangsvorschriften für alle nach dem EEG vergüteten PV-Anlagen.

Ersetzungsgründe

Zulässige Gründe für die Ersetzung von Modulen sind technischer Defekt, Beschädigung oder Diebstahl. Schwierig ist insbesondere der Begriff des technischen Defekts. Ein technischer Defekt liegt insbesondere vor, wenn die tatsächliche Leistung unterhalb der Sollleistung nach der Herstellergarantie liegt, z. B. mehr als 10 % in 10 Jahren. Wichtig ist, dass dieser Leistungsabfall auf die Module selbst zurückzuführen ist, wie z. B. die potenzialinduzierte Degradation, nicht aber fehlerhafte Verkabelung oder Verschmutzung. Bei nicht behebbaren Sicherheitsmängeln wie z. B. Versatz oder abgebrochene Steckverbindungen der Module kann ein technischer Defekt auch ohne Leistungsabfall vorliegen.

Ersetzung an demselben Standort

Die Module müssen an demselben Standort ersetzt werden, d. h. dort, wo sich auch die „alten“ Module befanden. Die Einzelheiten zur Standortidentität und das Verhältnis zwischen Ersetzung und Versetzung von Anlagen sind noch nicht eindeutig geklärt. Bei der Clearingstelle ist zu diesen Fragen ein Hinweisverfahren anhängig.

Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber

Die oben genannten Voraussetzungen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber gegenüber nachweisen. Grundsätzlich soll der Anlagenbetreiber in der Lage sein, den Nachweis selbst zu führen. Bei einem Diebstahl kann der Nachweis etwa durch Vorlage der Strafanzeige oder die Meldung bei der Versicherung erfolgen. Für technische Defekte und Beschädigungen schlägt die Clearingstelle Sichtkontrollen, Fotos, Thermografie oder Elektrolumineszenz vor.

Art und Umfang der Ersetzung

Problematisch ist wiederum die Frage, welche Module ersetzt werden dürfen: alle Module, nur einzelne Stränge oder sogar nur einzelne Module? Die Clearingstelle differenziert in einem gestuften System nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Stehen die Kosten eines modul-scharfen Nachweises, Aus- und Einbaus außer Verhältnis zur erwarteten Ertragssteigerung, ist zu prüfen, ob ein stringweiser Nachweis wirtschaftlich ist (z. B. bei Stringmonitoring). Erst wenn dies ausscheidet, darf der Anlagenbetreiber den Nachweis anhand repräsentativer Stichproben führen und alle Module der PV-Installation ersetzen.
Die „alten“ Module können dort durch „neue“ Module beliebiger Anzahl, beliebigen Typs und eines beliebigen Herstellers ersetzt werden. Die ursprüngliche Vergütung bleibt jedoch nur bis zur ursprünglich installierten Leistung erhalten.

EEG-Vergütung

Sind alle Anforderungen an den Modultausch erfüllt, wird der Strom aus den „neuen“ Modulen nach dem Vergütungssatz der „alten“ Module vergütet. Der Anspruch auf Förderung für die ersetzten Module entfällt endgültig.

Kein Ersetzen technischer Einrichtungen

Anders als bei der Versetzung von Anlagen müssen die technischen Einrichtungen der Anlage nicht an die Forderungen der aktuellen Fassung des EEG angepasst werden, da der Modultausch nicht mit einem neuen Netzanschluss verbunden ist.

Meldepflichten bei Repowering

Wichtig ist, dass jede Leistungsänderung der Bundesnetzagentur angezeigt werden muss. Andernfalls kann es zu einer Minderung der Vergütung wegen Verstoßes gegen Meldepflichten kommen. Unabhängig von einer Leistungsänderung sind sämtliche Ersetzungsvorgänge an den Netzbetreiber zu melden.

Autoren: Margarete von Oppen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin bei Arnecke Sibeth Dabelstein; Dr. Andrea Schmeichel, LL.M., Rechtsanwältin in derselben Kanzlei www.asd-law.com

Dirk Petschick

Mitgründer und Gesellschafter von Milk the Sun, Dirk ist seit 2009 in der PV-Branche aktiv. Er lebt, arbeitet und schreibt für die Energiewende.

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