Nachtrag zu speziellen Regelungen bei PV-Ausschreibungen

Nachtrag zu speziellen Regelungen bei PV-Ausschreibungen

In unserem Beitrag zu speziellen Regelungen bei den PV-Ausschreibungen haben wir interessante und relevante Sonderregelungen vorgestellt, die bisher noch weitgehend unbekannt waren. Dabei haben wir auf den Umstand verwiesen, dass aufgeschüttete Deponien nicht mehr als förderfähige Flächen behandelt werden – es sei denn, sie sind Teil von Konversionsflächen. Doch rege Diskussionen und Hinweise aus der Fachbranche haben uns eines Besseren belehrt.

 

Die Originalpassage aus unserem ursprünglichen Artikel lautet:

„Bislang wurden aufgeschüttete Deponien und betonierte Flächen als baufähige Flächen behandelt. Das hat sich nun geändert. Seit Beginn der PV-Ausschreibungen werden diese Flächen als “bauliche Anlagen” gelistet und bekommen keine Förderung mehr. Eine Ausnahme greift nur, wenn besagte Flächen Teil einer Konversionsfläche sind.“

Diesen Schluss haben wir im Rahmen eines offiziellen Workshops zum Thema „Ausschreibung für PV-Großkraftwerke“ unter der Federführung eines renommierten Anwaltbüros erarbeitet.

 

Aufgeschüttete Deponien fallen ohne Ausnahmen aus den Förderungen im Rahmen der PV-Ausschreibungen

Durch unsere aufmerksame Leserschaft und nach regen Diskussionen sowie Hinweisen aus der Fachbranche müssen wir diesen Punkt revidieren. Aufgeschüttete Deponien sind nunmehr im Rahmen der PV-Ausschreibungen in keinem Fall förderfähig – auch nicht, wenn sie teil von Konversionsflächen sind. Ausnahmen greifen in diesem Fall also nicht.

Im Umkehrschluss gilt es aber zu beachten, dass aufgeschüttete Deponien auf Konversionsflächen weiterhin nach den üblichen EEG-Sätzen vergütet werden.

Die korrekte Passage lautet nun:

„Bislang wurden aufgeschüttete Deponien und betonierte Flächen als baufähige Flächen behandelt. Das hat sich nun geändert. Seit Beginn der PV-Ausschreibungen werden diese Flächen als “bauliche Anlagen” gelistet und bekommen im Rahmen der PV-Ausschreibungen keine Förderung mehr – auch nicht, wenn sie Teil von Konversionsflächen sind. Sie können allerdings weiterhin nach den üblichen EEG-Sätzen vergütet werden.

 

Wir haben die gegebene Stelle selbstverständlich auch im Originalartikel geändert und kenntlich gemacht.

 

Mit bestem Dank an unsere Leser und Tippgeber aus der Fachbranche,

Manuel Gonzalez.

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