Meldepflicht für Solarstrom-Eigenverbrauch: Wer ist mitteilungspflichtig?
Je nach Anlagentyp muss der Solarstrom-Eigenverbrauch unter Umständen jährlich beim Verteilnetzbetreiber gemeldet werden. Wir fassen zusammen, zwischen welchen vier Anlagentypen es zu unterscheiden gilt – und welche Anlagenbetreiber mitteilungspflichtig sind.
Betreiber von Solaranlagen, die ihren erzeugten Strom in Gänze oder zu Teilen selbst verbrauchen, müssen ihren Solarstrom-Eigenverbrauch in bestimmten Fällen dem zuständigen Verteilnetzbetreiber mitteilen. Dazu regelt §74a im EEG 2017, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber alle zur Erhebung der EEG-Umlage relevanten Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung stellen muss. Welche Anlagenbetreiber in welchen Fällen zur Mitteilung des Eigenverbrauchs verpflichtet sind – und welche nicht – hat das pv-magazine beim Verteilnetzbetreiber Bayernwerk erfahren. Wir fassen die Ergebnisse zusammen.
Unterscheidung zwischen 4 Anlagentypen
Die Mitteilung der Solarstrom-Eigenversorgung richtet sich nach Netzgang und Größe der PV-Anlage, sowie der Menge des verbrauchten Stroms. Folgende vier Anlagentypen gilt es dabei zu unterscheiden.
1. PV-Anlagen mit Inbetriebnahme vor 1. August 2014
Photovoltaik-Anlagen zum Eigenverbrauch mit Inbetriebnahme vor dem 01. August 2014 fallen unter die Bestandsanlagen und müssen keine anteilige EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zahlen. Hat in der Zwischenzeit kein Betreiberwechsel o.ä. stattgefunden, ist auch weiterhin keine jährliche Mitteilung erforderlich. Änderungen dagegen müssen dem Netzbetreiber unverzüglich mitgeteilt werden.
2. PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2014 und max. 7 kWp Leistung
PV-Anlagen dieser Kategorie sind von der jährlichen Meldungspflicht ausgenommen.
3. PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2014 und Leistung zwischen 7 und max. 10 kWp
Grundsätzlich unterliegen PV-Anlagen dieser Kategorie der Meldepflicht des Eigenverbrauchs. Stellt sich allerdings heraus, dass der Eigenverbrauch dieser Anlagen 10.000 kWh nicht überschreiten kann, entfällt die Meldepflicht.
4. PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2014 und über 10 kWp Leistung
Diese Anlagen unterliegen den jährlichen Meldepflichten bezüglich der EEG-Umlage an den Netzbetreiber. Sie müssen 40 Prozent EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zahlen.
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Titelbild: Ralf Gosch/shutterstock