EEG-Meldepflichten: Fehlurteil des BGH mit fatalen Folgen?

EEG-Meldepflichten: Fehlurteil des BGH mit fatalen Folgen?

Vor einigen Wochen versetzte ein BGH-Urteil die Solarbranche in Aufruhr: Der Bundesgerichtshof gab einer Netzbetreiberin recht, die auf Rückzahlung der Einspeisevergütung aufgrund einer fehlenden Meldung der PV-Anlage klagte. Ist das Thema damit erledigt? Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Bettina Hennig aus der Kanzlei Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte.

 

Rechtsanwältin Dr. Bettina Hennig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2017 seine lange erwartete Entscheidung zu den Konsequenzen einer verspäteten BNetzA-Registrierung von EEG-Anlagen gefällt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – Az. VIII ZR 147/16) – und zwar mit fatalen Folgen für betroffene Anlagenbetreiber, wie bereits ausführlich in vielen Beiträgen zu lesen war. Mittlerweile liegen auch die Urteilsgründe vor und es bewahrheitet sich leider, was wir bereits in unserer letzten Meldung befürchtet hatten: Gerade für ältere Bestandsanlagen kommt es im Drama um die EEG-Meldepflichten leider nicht zu einem Happy End. Dies ist umso bedauerlicher, als dass die Entscheidung des BGH in einem entscheidenden Punkt nach unserer Auffassung einen groben Fehler enthält. Aber lesen Sie selbst zum Drama in drei Akten – mit einer kleinen Vorwarnung: Zum Verständnis müssen wir Sie auf einen kleinen Ausflug in die Untiefen der EEG-Übergangsbestimmungen mitnehmen…

 

Akt 1: Die Situation vor Inkrafttreten des EEG 2017

Wie bereits in unserer letzten Meldung zur BGH-Entscheidung dargestellt, sahen sich Anlagenbetreiber vor Inkrafttreten des EEG 2017 mit drakonischen Rechtsfolgen konfrontiert, wenn sie die Registrierung ihrer Anlagen bei der Bundesnetzagentur versäumt hatten:

 

  • Zunächst war im EEG 2009 und EEG 2012 lediglich die Pflicht für Solaranlagenbetreiber geregelt, Standort und Leistung ihrer Anlage beim PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu registrieren (vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2 EEG 2009, § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012). Das allgemeine Anlagenregister existierte damals noch nicht. Als Sanktion für einen Verstoß gegen diese Meldepflicht sah das EEG 2009 den vollständigen Wegfall der Vergütung vor, das EEG 2012 hingegen „nur noch“ eine Verringerung auf den Monatsmarktwert.

 

  • Das EEG 2014 wiederum verschärfte die Rechtsfolgen wieder und ordnete an, dass ab dem 1. August 2014 bei einer versäumten Anlagenregistrierung der Vergütungsanspruch wieder komplett wegfallen sollte (vgl. § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EEG 2014). Gleichzeitig wurde für Bestandsanlagen (damals: vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen) eine neue Übergangsbestimmung eingeführt, nach der diese härtere Rechtsfolge ab dem 1. August 2014 auch für EEG-2012- und EEG-2009-Anlagen gelten sollte, die sich nicht im PV-Meldeportal registriert hatten (vgl. § 100 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 10 EEG 2014).

 

Akt 2: Die Korrektur des Gesetzgebers

Da der Gesetzgeber – wohl auch in Folge der zahlreichen Fälle in Schleswig-Holstein – diese Rechtsfolge offenbar als unangemessen hart bewertete, änderte er mit dem EEG 2017 zum 1. Januar 2017 die Rechtslage erneut: Seitdem wird ein Verstoß gegen die Registrierungspflichten in vielen Fällen „nur noch“ mit einem 20-prozentigen Abschlag von der EEG-Vergütung sanktioniert (§ 52 Absatz 3 EEG 2017).

Dass diese Abmilderung der Sanktion auch für Bestandsanlagen gelten soll, regelte der Gesetzgeber wiederum in den – inzwischen kaum noch durchschaubaren – Übergangsbestimmungen. Hierfür müssen wir zur Erklärung kurz etwas ausholen:

  • Das EEG 2017 gilt seit seinem Inkrafttreten grundsätzlich für alle Neuanlagen mit einer Inbetriebnahme seit dem 1. Januar 2017 sowie für jüngere Bestandsanlagen, die unter Geltung des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden (Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und dem 31. Dezember 2016). Dies ist in § 100 Absatz 1 EEG 2017 geregelt. Über diesen allgemeinen Anwendungsvorrang hinaus trifft § 100 Absatz 1 in den Sätzen 2 bis 8 noch einige spezielle Regelungen zum Anwendungsbereich der neuen Regelungen. Unter anderem wird in § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 EEG 2017 geregelt, dass die Abmilderung der Registrierungspflichten-Sanktion (nur noch 20-%-iger Abschlag) nicht erst seit Inkrafttreten des EEG 2017, sondern sogar rückwirkend seit dem 1. August 2014 gelten soll. Dies gilt aber nach § 100 Absatz 1 EEG 2017 unmittelbar erst einmal nur für EEG-2014-Bestandsanlagen.

 

  • Für ältere Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt hingegen weiterhin ein Anwendungsvorrang des EEG 2014. Dies ergibt sich aus § 100 Absatz 2 Satz 1, der letztlich die bisherigen Übergangsbestimmungen des EEG 2014 fortführt. Dort findet sich auch weiterhin die bereits aus dem EEG 2014 bekannte Regelung, nach der die strengere EEG-2014-Regelung (Vergütungsreduzierung auf Null) weiterhin für Verstöße gegen die Registrierungspflicht beim PV-Meldeportal nach dem EEG 2012 oder dem EEG 2009 gelten soll (§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 10 EEG 2017). Aber – und das ist entscheidend – der Gesetzgeber hat ganz weit unten am Ende des langen § 100 Absatz 2 EEG 2017 noch einen kleinen, aber wichtigen zweiten Satz aufgenommen, nämlich die Anordnung, dass einzelne Regelungen des EEG 2017 eben doch für ältere Bestandsanlagen gelten sollen. Und zu diesen Regelungen, die für ältere Bestandsanlagen gelten sollen, gehören gemäß dieses § 100 Absatz 2 Satz 2 gerade § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 EEG 2017, die – wir erinnern uns – die rückwirkende Abmilderung der Sanktion für Meldepflichtverstöße seit dem 1. August 2014 regeln.

Dann ist ja soweit alles klar, könnte man nun denken: Seit dem 1. Januar 2017 gilt für alle Neu- und Bestandsanlagen rückwirkend seit dem 1. August 2014 bei Meldepflichtverstößen der 20-prozentige Abzug von der EEG-Vergütung.

Doch jetzt kommt der BGH ins Spiel – und das Blatt wendet sich wieder.

 

Akt 3: Die Entscheidung des BGH

Bereits in einer ersten Meldung zum BGH-Urteil hatten wir unser Erstaunen darüber angedeutet, dass der BGH die neue Abmilderungs-Regelung des EEG 2017 nicht für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 angewendet hatte. Nun liegen die Urteilsgründe vor und es zeigt sich, dass der BGH dies tatsächlich geprüft hat – allerdings mit dem verblüffenden Ergebnis, dass die Neuregelung und ihre rückwirkende Geltung nicht anwendbar sein sollen.

Dies begründet der BGH letztlich damit, dass die Übergangsbestimmungen ja weiterhin für EEG-2012-Anlagen die Anwendung der härten Regelung des EEG 2014 anordnen würden. Die rückwirkende Erstreckung der abgemilderten Neuregelung nach § 100 Absatz 1 EEG 2017 gelte nach Ansicht des BGH nur für EEG-2014-Bestandsanlagen. Daher seien ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht von deren Anwendungsbereich erfasst.

 

…to be continued…? – Warum das BGH-Urteil nach unserer Meinung falsch ist

Wer oben aufgepasst hat, kann dies eigentlich schon selbst beantworten: Der BGH scheint schlicht zu übersehen, dass es auch noch den § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 gibt, der auch für ältere Bestandsanlagen die rückwirkende Geltung der abgemilderten Sanktion in § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 52 Absatz 3 EEG 2017 anordnet. Diese entscheidende Regelung wird in dem BGH-Urteil an keiner Stelle zitiert oder ausgelegt. Man kann insofern nur rätseln, aus welchem Grund der BGH sich mit dieser – für den entschiedenen Rechtsstreit eigentlich entscheidenden – Regelung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

Gerade dies spricht aber wohl auch dafür, entsprechenden Rückforderungsverlangen von Netzbetreibern nicht ohne weiteres nachzukommen, sondern – unter Verweis auf § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 – trotz des auf den ersten Blick entgegenstehenden BGH-Urteils die vom Gesetzgeber gewollte Abmilderung der Sanktion durchzusetzen.

 

Rechtsanwältin Dr. Bettina Hennig, von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte (Berlin), berät insbesondere Betreiber und Hersteller von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Projektentwickler, Energieversorgungs- sowie Energiehandelsunternehmen zum EEG und energierechtlichen Fragestellungen im Allgemeinen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei im Bereich Photovoltaik, Energiespeicher sowie der rechtlichen Begleitung dezentraler Energiekonzepte.

 

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