Das Kreuz mit Steuer und Cash-Flow II: Beteiligung von Minderjährigen am PV-Betrieb

Das Kreuz mit Steuer und Cash-Flow II: Beteiligung von Minderjährigen am PV-Betrieb

Steueroptimierung durch „Familiensplitting“ ist, soweit es Ehegatten oder volljährige Kinder betrifft, unproblematisch. Bei minderjährigen Kindern ist dies jedoch nicht so einfach. Unser Experten-Beitrag zeigt, wie es geht.

Vor einigen Wochen zeigte uns Steuerberater Alexander Hill mit seinem Beitrag zum Thema „Familiensplitting“: PVA-Betreiber können durch das sog. Familiensplitting, also durch das „Aufteilen“ der Gewinne auf mehrere Familienmitglieder, erheblich Steuern sparen.  Die für das Familiensplitting erforderliche (teilweise) Übertragung der PVA ist unproblematisch, soweit es den Ehegatten oder volljährige Kinder betrifft. Diese können die dazu erforderlichen Verträge selbst abschließen.  Bei minderjährigen Kindern ist dies jedoch nicht so einfach.

Wie sich dennoch Minderjährige an der PVA beteiligen lassen, erklärt Rechtsanwalt Klaus G. Finck, Partner von FASP Finck Sigl & Partner, der selbst Photovoltaik-Anlagen betreibt:

Rechtliche Grundlage für die Beteiligung Minderjähriger

In der Regel wird eine PVA von einem Einzelunternehmer, bei mehreren Inhabern über eine GbR (auch als BGB-Gesellschaft bekannt), betrieben. Dies ist einfach und vermeidet „nervige“ Formalien. Der Nachteil dabei: Einzelunternehmer bzw. GbR-Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen. Minderjährige Kinder gelten aber im Recht (und sind es auch in echt!) als schutzbedürftig.

Der Abschluss von Rechtsgeschäften Minderjähriger bedarf daher in vielen Fällen der Genehmigung durch das Familiengericht, so auch bei der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft wie dem Betrieb einer PVA. Zudem ist beim Familiensplitting der PVA-Betreiber (Mutter und/oder Vater) einerseits Schenker und vertritt andererseits als gesetzlicher Vertreter seine beschenkten Kinder.

Dies ist ein sog. „In-Sich-Geschäft“, bei dem in der Regel beide Eltern von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen sind (§§ 1629 Absatz 2 in Verbindung mit 1795 Absatz 1 Nr. 1, 1909, 181 BGB). In diesen Fällen ist daher die Bestellung eines sog. Ergänzungspflegers durch das Familiengericht und zusätzlich die familiengerichtliche Genehmigung der Beteiligung des Kindes an dem Unternehmen bzw. der Betreibergesellschaft erforderlich. Ob diese erteilt wird, hängt von der Risikobeurteilung des Richters ab und kann nicht sicher vorhergesagt werden.

Vorteilhaft für Minderjährige: Die Schenkung eines Kommanditanteils

Anders ist es bei der Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteils. Bei richtiger Gestaltung ist diese für das minderjährige Kind ohne Risiko und wird daher unproblematisch vom Familiengericht genehmigt. Manche Gerichte gehen sogar davon aus, dass eine solche Schenkung rein vorteilhaft für den Minderjährigen ist und weder eine familiengerichtliche Genehmigung noch ein Ergänzungspfleger erforderlich sind. Sicherheitshalber sollte dazu ein Negativattest des Gerichts eingeholt werden. Bei Nicht-Anerkennung der Schenkung durch das Finanzamt wegen fehlender Genehmigung drohen sonst rückwirkende Steuerbelastungen!

Sicher ist sicher. Empfohlen wird daher eine Haftungsbeschränkung durch Rechtsformwechsel des Betreibers der PVA in eine KG und die Einholung einer Ergänzungspflegschaft und familiengerichtlichen Genehmigung bzw. eines entsprechenden Negativattests. Der Rechtsformwechsel kann wie folgt durchgeführt werden:

  1. Schritt: Rechtsformwechsel: Aus dem Einzelunternehmen bzw. GbR wird eine KG:

Der Einzelunternehmer bringt sein Einzelunternehmen in eine – einfach zu gründende – GmbH (bzw. UG) und Co. KG ein: Die KG betreibt nun die PVA, der Einzelunternehmer wird Kommanditist, die GmbH bzw. UG ist am Vermögen der KG nicht beteiligt.

Beim Vorliegen einer GbR: Der Gesellschaftsvertrag der GbR wird dahin gehend geändert, dass die Gesellschafter ihre Haftung auf die Höhe ihrer Einlagen beschränken. Zugleich tritt eine GmbH bzw. eine UG als Komplementärin mit 0% Vermögensbeteiligung in die GbR ein. Und so wird aus der GbR – nach der Eintragung der Änderungen ins Handelsregister – eine GmbH (bzw. UG) & Co KG. Die GbR-Gesellschafter sind nun Kommanditisten.

  1. Schritt: Ergänzungspflegschaft & Schenkung

Der/die Kommanditisten bzw. sein/ihr Rechtsanwalt beantragen beim Familiengericht die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft. Kommanditisten und Ergänzungspfleger gehen zum Notar und lassen den Schenkungsvertrag beurkunden. Die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung wird in der Praxis nachgeholt, heißt: der Notar schickt den Schenkungsvertrag ans Familiengericht und das Familiengericht schickt seinen Beschluss über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes (bzw. Nichterforderlichkeit) zurück an den Notar. Im Anschluss daran werden die Minderjährigen als Kommanditisten der GmbH (bzw. UG) und Co. KG ins Handelsregister eingetragen. Die Stromerträge der PVA bzw. die Gewinne werden nun den Minderjährigen (anteilig) steuerlich zugerechnet.

Die Umsetzung in der Praxis

Alexander Hill nimm uns nun wieder mit zu Schulze und Schmitt aus dem vorherigen Artikel: Nachdem Schulze und Schmitt ihre erste PVA an ihre studierenden Kinder geschenkt hatten und diese beim Studium unterstützt wurden, wurden Sie mit jeweils zwei Enkeln von jedem Studierenden Kind belohnt.

Schulze und Schmitt kaufen eine weitere PVA für 1.000.000 €. Nachdem sie auf der Bank für Ihr Geld keine ordentlichen Zinsen bekommen und sie gut betucht sind, erwerben sie die PVA ohne Fremdfinanzierung. Der Ablauf im Einzelnen

Schritt 1: im Jahr vor der Anschaffung

./. 200.000 € Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags IAB (40% der Investition max. von 500.000 €)

+ 88.620 € Steuererstattung (aus IAB 200.000 € x 44,31%)

Schritt 2: Betrieb der PVA im ersten Jahr

+ 100.000 € Stromerlös

./. 160.000 € SonderAfA (20% aus 1.000.000 € ./. 200.000 € IAB = 800.000 €)

./. 32.000 € lineare AfA ((1.000.000 € AK ./. 200.000 € IAB ./. 160.000 € S-AfA= 640.000 x 5%)

= ./. 92.000 € steuerliches Ergebnis

+ 40.765 € Steuererstattung (44,31% von 92.000 € Verlust)

Schritt 3:

Schulze und Schmitt vollziehen einen Formwechsel von der GbR in die GmbH & Co KG und schenken die KG – Anteil ihren acht Enkeln. Schenkungsteuer fällt keine an.

Schritt 4:

Diese acht Enkel erzielen nun 19 Jahre lang vom 2. bis 20. Betriebsjahr der PVA folgenden Gewinn p.a.

+ 100.000 € Stromerlös

./. 32.000 € lineare AfA

= 68.000 € p.a.

Bei 68.000 € / 8 Kommanditisten = 8.500 € steuerlicher Gewinn pro Kommanditisten fällt keine Steuer an.

Zusammenfassung des Engagements in Cash über 20 Jahre des „Clans“

Schritt 1 in Cash

./. 1.000.000 Investition

+  88.620 € Steuerersparnis

Schritt 2 in Cash

+ 100.000 € Stromerlös

+40.765 Steuererstattung

Schritt 4 in Cash

1.900.000 € (Stromerlös 100.000 € x 19 Jahre)

Zusammenfassung in Cash über den gesamten Zeitraum des Engagements:

1.129.385 € erzielt der „Clan“ während der Betriebszeit in Cash nach Steuern auf dem Bankkonto.

Zum Vergleich die Betrachtung des Engagements in Cash kumuliert über 20 Jahre nach Steuern ohne Steuergestaltung des „Clans“:

+ 2.000.000 € Stromerlös (20 Jahre x 100.000 € p.a.)

./. 1.000.000 € AfA (verteilt über 20 Jahre mit oder ohne IAB)

./. 443.100 € Steuer ((2.000.000 € Stromerlös ./. 1.000.000 € AFA) x Spitzensteuersatz 44,31 % verteilt über 20 Jahre)

= 556.900 € versteuertes Geld auf dem Bankkonto

Vergleich Cash nach Steuern über den gesamten Zeitraum

Der „Clan“ von Schulze und Schmitt erzielt Cash nach Steuern i.H.v. 1.129.385 € (verteilt über verschiedene Personen) gegenüber Cash bei einer Nichtgestaltung i.H.v. 556.900 €. Der Vorteil beläuft sich somit auf die Differenz i.H.v. 572.485 € (netto nach Steuern).

Zugegeben: Das Beispiel mit acht Enkeln ist extrem skizziert und vereinfacht, um den möglichen Vorteil herauszuarbeiten und nicht über die zahlreichen Details der Finanzierungsberechnung, Erforderlichkeit des Wechselrichteraustauschs, Wartungskosten und dergleichen mehr zu vom Gestaltungsthema abzulenken.

Es soll jedoch lediglich das legale stolze Gestaltungspotential aufgezeigt werden, es bleibt genug finanzieller Raum entsprechende Gestaltungskosten, insbesondere auch für die erforderlichen Ergänzungspfleger, wirtschaftlich sinnvoll zu stemmen.

Ausblick

„Überlegen macht überlegen“ meinte Antoine de Saint Exupéry, französischer Flieger und Schriftsteller 1900-1944. Hier wurde, wie im letzten Artikel versprochen, der Weg für minderjährige Kinder aufgezeigt, diese sind in der Praxis erprobt.
In den nächsten Beiträgen werden weitere Steuergestaltungen vorgestellt, z.B. wie man eine PVA steuerlich doppelt abschreibt.


Über die Autoren:
Dieser Artikel ist verfasst von Klaus G. Finck, der auch selbst Photovoltaikanlagen betreibt Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Partner der FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

sowie

Dipl. Kfm. Alexander M. Hill, Steuerberater und Partner der Ratzke Hill PartG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München, der selbst auch diverse PVAs betreibt.

Dirk Petschick

Mitgründer und Gesellschafter von Milk the Sun, Dirk ist seit 2009 in der PV-Branche aktiv. Er lebt, arbeitet und schreibt für die Energiewende.

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